Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Hinter dem Begriff Röve steht eine umfassende Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr. Sie reiht sich als drittes grosses Paket in die Umgestaltung der Organisation des öffentlichen Verkehrs ein. Was mit der grossen Revision des Eisenbahngesetzes 1996 und dem damit beschlossenen Bestell- und Abgeltungssystem für den Regionalverkehr begann, wurde 1999 mit der Bahnreform 1 weitergeführt. Die Bahnreform 1 umfasste die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr, den Netzzugang, der vor allem im Güterverkehr zu einer Liberalisierung und damit zu Wettbewerb führte, sowie die Ausdehnung des Bestellprinzips auf alle abgeltungsberechtigten Verkehrsleistungen. Mit der Bahnreform 1 wurden die SBB in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft überführt und gleichzeitig entschuldet.
Es war das Parlament, das bei der Behandlung der Bahnreform 1 weitere Reformschritte verlangte. Dieser Forderung kam der Bundesrat im Jahre 2005 mit einem umfassenden Revisionspaket hinsichtlich der geltenden Gesetzgebung unter dem Titel "Bahnreform 2" (05.028) nach. Wie der Blick zurück zeigt, schreckte das Parlament, und hier vor allem der Nationalrat, bei der Beratung vor einer einschneidenden Fragestellung zurück, dies insbesondere bei der vorgeschlagenen Aufteilung in ein Grund- und in ein Ergänzungsnetz. Die beiden Räte wiesen die Vorlage mit dem Auftrag an den Bundesrat zurück, die Vorlage aufzuschnüren, in Teilpakete zu gliedern und sie anschliessend nach ihrer Dringlichkeit dem Parlament vorzulegen. Für den Ständerat darf gesagt werden, dass er damals seiner Kommission folgte und wie der Nationalrat auf das Projekt Bahnreform 2 eintrat, es aber nur deshalb an den Bundesrat zurückwies, um die dringenden Entscheide im Bahnbereich zu beschleunigen. Vielmehr war es der Ständerat, der im Anschluss an die Bahnreform 1 ein Folgeprojekt forderte.
Der Bundesrat ist diesem Begehren, das jetzt unter dem Titel "Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2" läuft, gefolgt und unterbreitet uns zwei Vorlagen, nämlich Vorlage Nummer 8, welche das aus dem Jahre 1878 datierende Bahnpolizeigesetz durch ein neues Bundesgesetz über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen ablöst, und Vorlage Nummer 9, welche als Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verschiedenste dringende Erlasse über den öffentlichen Verkehr aktualisiert. Während die Vorlage 8 eine in sich geschlossene Materie, nämlich die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, beinhaltet, umfasst die Vorlage 9 insgesamt 24 verschiedene Gesetze, nämlich 22 Revisionen und zwei neue Gesetze, die sich mit dem öffentlichen Verkehr befassen. Zu einem erheblichen Teil beinhalten sie technische Anpassungen. Das Ziel dieser Vorlage besteht vor allem darin, die gesetzlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Bahnunternehmen einander bezüglich Investitionsfinanzierung anzugleichen. Die grundsätzliche Stossrichtung lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:
1. Die konzessionierten Transportunternehmen und die SBB sollen gleiche Regeln im Wettbewerb besitzen. So wird unter anderem eine gleiche Voraussetzung bezüglich Besteuerung der konzessionierten Leistungen festgelegt.
2. Die Effizienz der Bahnreform 1 soll dort, wo das als nötig erachtet wird, verbessert werden. Dabei wird unter anderem ein besserer Kennzahlentest geschaffen, der es in Zukunft erlaubt, die Leistungen der Transportunternehmen genauer zu beurteilen.
3. Es erfolgt eine Systematisierung der Erlasse im öffentlichen Verkehr.
Sie werden in der Detailberatung sehen, bei welchen Themen sich in unserer Kommission Fragen gestellt haben. Nur so viel im Voraus: Unsere Kommission hat sich sehr intensiv mit zwei Themen auseinandergesetzt. Erstens hat sie sich mit der Verwendung von Gewinnen von abgeltungsberechtigten Sparten der Bahnunternehmen befasst - das ist Artikel 36 des Personenbeförderungsgesetzes. Zweitens hat sie sich mit der Möglichkeit der Umwandlung von rückzahlbaren Darlehen aus Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich in bedingt rückzahlbare Darlehen oder deren Sistierung befasst - das ist Artikel 34 des Personenbeförderungsgesetzes.
Es bleibt zu vermerken, dass - in Analogie zur ursprünglichen Bahnreform 2 - nach der Behandlung des Röve-Projektes die nächsten Vorlagen im Verlaufe der Legislatur folgen werden. Es betrifft dies:
1. die Übernahme der Interoperabilitätsrichtlinie der EU inklusive der ganzen Problematik der Trassenvergabestelle. [PAGE 649] Bei dieser Vorlage geht es zur Hauptsache darum, die mit dem Landverkehrsabkommen eingegangenen Verpflichtungen zur Übernahme der Weiterentwicklung des EU-Bahnrechtes einzulhalten;
2. die Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung, wo es die Frage zu klären gilt, inwieweit das Schienennetz in ein Grund- und in ein Ergänzungsnetz aufzuteilen ist;
3. die Verfahren bei der Ausschreibung im regionalen Personenverkehr; hier geht es um die Autobusse;
4. die Pensionskassenproblematik der Bahnunternehmen, sei es diejenige der SBB, die zurzeit in der Vernehmlassung ist, oder jene der konzessionierten Transportunternehmen, die mehrheitlich in der Ascoop zusammengeschlossen sind; auch diese gilt es einer Lösung zuzuführen.
Dies ist ein kurzer Ausblick auf die Folgeprojekte, die auf uns zukommen werden. Kommen wir zurück auf die Vorlage 8, die in der Öffentlichkeit, im Erstrat und auch bei uns in der vorberatenden Kommission am meisten zu diskutieren gab:
Das neue Gesetz über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen ersetzt das - hören Sie gut hin! - 130 Jahre alte Bahnpolizeigesetz von 1878. Sie können dort in Artikel 3 Absatz 1 lesen: "Bei Wegübergängen dürfen Fussgänger, Reiter, Fuhrwerke und Tiere die Bahn beim Herannahen eines Zuges nicht überschreiten", oder in Artikel 4 Absatz 2: "Fuhrwerke dürfen nur im Schritte über die Bahn gefahren werden." Wer sich gern in die Zeit des vorletzten Jahrhunderts zurückversetzen lässt, wird dieses Gesetz mit Amüsement und Vergnügen lesen. Nun zeigt dies aber auch, dass es in einer Zeit, wo das Bedürfnis nach Sicherheit im öffentlichen Raum zunimmt, dringend ist, für sämtliche öffentlichen Transportunternehmen - also nicht nur für die SBB - ein modernes Gesetz zu schaffen.
Das vorliegende Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane aller Transportunternehmen im öffentlichen Bereich, d. h. bei Bahnen, Autobussen, Schiffen und Seilbahnen, schafft dazu die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. Da die Polizeihoheit auch in Zukunft unangetastet bei den Kantonen bleibt, ist die Gewährung der Sicherheit im öffentlichen Verkehr so auszugestalten, dass sie mit der kantonalen Polizei nicht in Konflikt gerät, sondern dass sich die beiden Institutionen in ihrem je eigenen Bereich zweckmässig ergänzen. Dabei haben die Sicherheitsorgane - das sind nach dem Beschluss des Nationalrates und gemäss dem Antrag unserer Kommission die Transportpolizei und der Sicherheitsdienst - jene Aufgaben in den Transportmitteln zu erfüllen, die ihnen aufgrund des Hausrechts zustehen. Darüber hinaus erhalten sie mit dem neuen Gesetz nur sehr eingeschränkte zusätzliche Kompetenzen, nämlich nur die, welche für einen reibungslosen Betrieb des öffentlichen Verkehrs notwendig sind. Diese Kompetenzen finden dort ihre Grenzen, wo die kantonale Polizeihoheit beginnt. Es soll eben gerade keine eidgenössische Vollpolizei geschaffen werden. Dies ist insbesondere zu erwähnen, weil das Gesetz es zulässt, dass ein Bahnunternehmen die Gewährung der Sicherheit unter gewissen Voraussetzungen einer privaten Organisation übertragen kann. Wir werden auch dies in der Detailberatung zu besprechen haben.
Unsere Kommission konnte sich bis auf zwei Artikel auf ein Konzept einigen, das dem des Bundesrates sehr nahekommt. Wir haben zusätzlich die Verknüpfung zum Zwangsanwendungsgesetz gemacht, das seit der bundesrätlichen Verabschiedung dieser Vorlage hier im Parlament beschlossen worden ist. Unsere Kommission ist auf beide Vorlagen einstimmig eingetreten und hat der Vorlage 8 in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Auf die Vorlage 9 sind wir, wie gesagt, ebenfalls einstimmig eingetreten und haben ihr in der Gesamtabstimmung einstimmig zugestimmt. So weit meine Ausführungen zum Eintreten.