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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-24

Wortprotokoll

Beim Systementscheid geht es um eine Abwägung zwischen dynamischer und statischer Effizienz. Die einseitige regionale Erschöpfung brächte statische Effizienz. Wenn Sie dem Entwurf des Bundesrates zustimmen, dann sprechen Sie sich für dynamische Effizienz aus, die sich nicht allein aus dem - so sage ich jetzt einmal - kurzfristigen Nutzen aus einer Optimierung der Preise ergibt, sondern auf etwas längere Sicht angelegt ist.

Als Alleinvertriebsrecht schützt die nationale Erschöpfung die Früchte aus Forschung und Entwicklung vor Ausbeutung, schützt also vor Trittbrettfahrern. Das patentrechtliche Alleinvertriebsrecht ist daher zusätzlich zum Kopierschutz als Anreiz für anhaltende Investitionen in Forschung und Entwicklung zentral. Es begünstigt - ich habe es gesagt - den dynamischen Wettbewerb, der auf der sukzessiven Einführung neuer oder verbesserter Produkte beruht. Der [PAGE 701] Nutzen aus solchen Innovationen für die Konsumenten und für die Gesamtwirtschaft ist weitaus grösser als der Nutzen, der aus einer kurzfristigen Optimierung von Preisen bestehender Produkte, aus statischer Sicht also, erzielt werden kann. Die Kombination von nationaler und internationaler Erschöpfung, die der Bundesrat vorschlägt, findet einen Ausgleich im Zielkonflikt von dynamischer und statischer Effizienz. Die Innovation wird geschützt, wo sie von Bedeutung ist.

Beim Systementscheid geht es nicht um die Zulassung oder das Verbot von Parallelimporten insgesamt. Der Systementscheid betrifft nur die Einfuhr patentgeschützter Produkte und somit nur eine Teilmenge aller Importe. Patente, Sie wissen das, spielen vor allem in der Investitionsgüterindustrie eine Rolle. Daneben zeichnen sich auch gewisse Konsumgütergruppen durch relative Patentintensität aus.

Die nationale Erschöpfung ist auch kein staatliches Handelsverbot. Ein solches wird vom Staat durchgesetzt. Ein staatliches Handelsverbot gilt gesamthaft für eine Produktekategorie und wirkt sich somit auf einen ganzen Produktemarkt aus. Die nationale Erschöpfung muss demgegenüber als privates Alleinvertriebsrecht vom Inhaber vor Gericht durchgesetzt werden. Das patentierte Produkt ist auf dem Markt zudem nur ein Angebot unter vielen. Die Ausübung des Alleinvertriebsrechtes wird mithin durch die Konkurrenz diszipliniert, ebenso durch das Risiko eines kartellrechtlichen Verfahrens. Der Grundsatz des freien Warenhandels in seiner Gesamtheit wird damit also nicht infrage gestellt.

Die ordnungspolitischen Einwände gegen die nationale Erschöpfung vernachlässigen die Bedeutung des patentrechtlichen Alleinvertriebsschutzes für den dynamischen Wettbewerb und die positive Beurteilung von Alleinvertriebssystemen auch in der ökonomischen Literatur. Der durch das Alleinvertriebsrecht auf der Stufe des Vertriebs eingeschränkte Wettbewerb führt nämlich zu einer grösseren Produktevielfalt und damit zu einem gesteigerten Wettbewerb unter verschiedenen Herstellern. Der Nutzen für Konsumenten aus neuen und verbesserten Produkten ist weitaus grösser als der Nutzen, der aus der kurzfristigen Optimierung des Preises bestehender Produkte gezogen werden kann.

Die nationale Erschöpfung ist kein Preis- oder Absatzschutz. Die Konkurrenz durch gleichwertige Produkte anderer Hersteller sorgt für Effizienzdruck auf die Wertschöpfungskette des Patentinhabers. Die nationale Erschöpfung verschafft auch keine Marktmacht; ein Systemwechsel ist daher auch kein Instrument zur Verhinderung von Marktmachtbildung. Sollten marktmächtige Unternehmen ihr patentrechtliches Alleinvertriebsrecht missbrauchen, könnte die Wettbewerbskommission dagegen einschreiten. Die blosse Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt nach Auffassung des Bundesrates einen Systemwechsel bei der Erschöpfung nicht.

Was zeichnet denn den Entwurf des Bundesrates aus? Der Bundesrat schlägt eine Kombination von nationaler und internationaler Erschöpfung vor: nationale Erschöpfung da, wo die Innovation wichtig, wo die Innovation von Bedeutung ist, internationale Erschöpfung dort, wo die Innovation von geringer Bedeutung ist. Damit wird ein Ausgleich - ich habe es vorhin bereits gesagt - im Zielkonflikt von dynamischer und statischer Effizienz gefunden. Die internationale Erschöpfung gilt nach dem Entwurf des Bundesrates, wenn ein patentierter Bestandteil einer Ware von untergeordneter Bedeutung ist; das ist dann der Fall, wenn die patentierte Technologie nicht das Wesen der Ware ausmacht. Wo die Innovation eine untergeordnete Rolle spielt, tritt der Innovationsanreiz als Rechtfertigung für die nationale Erschöpfung in den Hintergrund. Die nationale Erschöpfung kann zugunsten anderer Interessen durchbrochen werden. Nach Artikel 9a Absatz 4 gilt die Vermutung, dass der patentierte Bestandteil für das Gesamtprodukt von untergeordneter Bedeutung ist, dies im Unterschied zum heute geltenden Artikel 9a des Patentgesetzes. Der Patentinhaber, der den Parallelimport vor Gericht verbieten lassen will, kann demnach diese Vermutung nur umstossen, wenn er das Gegenteil glaubhaft macht. Gelingt es dem Patentinhaber, den Richter von der Bedeutung der Innovation zu überzeugen, kann der Importeur noch immer die Argumente des Patentinhabers widerlegen. Diese Beweisregelung beseitigt die Schwierigkeiten, die der Importeur eines Produkts haben könnte, wenn er sich auf die internationale Erschöpfung berufen wollte.

Noch zur Frage von Frau Leumann: Sie hat darauf hingewiesen, dass es fünf Erschöpfungsregimes geben würde, wenn man die Fassung der Mehrheit, also die einseitige regionale Erschöpfung, annehmen würde. Eigentlich sind es dann vier Hauptmodelle, also vier Möglichkeiten: Es ist die regionale Erschöpfung im Grundsatz; dann die internationale Erschöpfung bei Produkten, die ausserhalb des EWR auf den Markt gelangen; dann die nationale Erschöpfung bei Produkten, deren Preis im In- oder Ausland direkt administriert wird und die im EWR auf den Markt gelangen; und schliesslich die internationale Erschöpfung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern. Das ist sicher nicht das, was man sich unter leicht umsetzbarer oder durchsetzbarer Gesetzgebung vorstellt. Ich denke, dass es nicht im Sinne der Anwender ist, wenn man ein so kompliziertes Gebilde schafft. Es gibt auch grosse Abgrenzungsschwierigkeiten: Welches Produkt, welche Leistung fallen in welchen Bereich hinein? Es ist fast so, dass es für jede Variante eine mögliche Lösung gibt und dass diejenigen, die das dann anwenden und vielleicht auch gerichtlich durchsetzen lassen möchten, enorme Schwierigkeiten hätten.

Dann noch zu den Aussagen von Herrn Ständerat Schweiger: Er hat auf die Aussagen eines Mitarbeiters im BJ verwiesen, von Herrn Mader. Ich möchte dazu einfach festhalten: Herr Mader hat im Auftrag der Kommission Stellung zu den verschiedenen Gutachten genommen, die vorlagen. Und er hat - und ich meine zu Recht und mit guten Gründen - darauf hingewiesen, dass sich das Risiko einer Klage einfach nicht abschliessend beurteilen lässt, weil weder das Trips noch das Gatt so formuliert sind, dass man klar sagen könnte, welches die Konsequenzen wären, wenn man die einseitige regionale Erschöpfung anwenden würde. Er hat einfach darauf hingewiesen, dass es hier eine rechtliche Beurteilung gibt und eine politische Beurteilung, und ist dann zum Schluss gekommen - und, wie ich denke, auch mit guten Gründen -, dass man die politische Beurteilung machen kann, ohne dass man im Rechtlichen mit Sicherheit in eine schwierige Situation geraten würde. Aus der Optik eines Mitarbeiters, der sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hat, war das eine konsequente Beurteilung, denke ich. Er konnte in Anbetracht der Situation, die mit Gatt und Trips tatsächlich herrscht, gar nicht zu einem anderen Schluss kommen. Es wäre schöner, wenn wir hier einen klaren Sachverhalt mit klaren Rechtsfolgen und eine klare Praxis hätten. Dann müssten wir heute nicht darüber diskutieren. Aber sicher ist richtig, was Herr Ständerat Schweiger gesagt hat, dass der Ruf der Schweiz als zuverlässiger völkerrechtlicher Partner, sage ich jetzt einmal, mit einer solchen einseitigen regionalen Erschöpfung natürlich leiden könnte.

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und die Änderung des Patentgesetzes so vorzunehmen, wie es Ihnen der Bundesrat vorschlägt.