Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25
Wortprotokoll
Obwohl die Kommission beantragt, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen, sind einige Ausführungen hiezu erforderlich, zumal jetzt auch Kollege Büttiker in der Eintretensdebatte zu diesem Thema bereits Stellung genommen und entsprechende Ausführungen gemacht hat.
Es geht, wie bereits erwähnt, um die Frage, ob bei Beschlussfassungen des Parlamentes über Volksinitiativen, bei welchen es ja darum geht, eine Stellungnahme - Zustimmung oder Ablehnung - abzugeben, eine Schlussabstimmung stattzufinden habe oder nicht. Die heutige Regelung - es wurde bereits darauf hingewiesen - findet sich in Artikel 81 des Parlamentsgesetzes. Diese Bestimmung besagt, dass eine Schlussabstimmung erforderlich ist bei Bundesgesetzen, bei Verordnungen der Bundesversammlung oder bei Beschlüssen, die entweder dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Über Bundesbeschlüsse betreffend Volksinitiativen wurden bis anhin immer Schlussabstimmungen durchgeführt; Frau Bundeskanzlerin Casanova hat das erwähnt. Nun hatte - wie Sie gehört haben - die SPK des Nationalrates ihrem Rat vorgeschlagen, über Bundesbeschlüsse betreffend Volksinitiativen keine Schlussabstimmungen mehr durchzuführen. Der Nationalrat ist aber diesem Antrag seiner SPK nicht gefolgt, sondern hat ihn mit 101 zu 67 Stimmen - also recht deutlich - abgelehnt.
Die Argumentation der SPK des Nationalrates ist die folgende: Die Bundesverfassung verpflichtet das Parlament, bei Volksinitiativen Volk und Ständen eine Abstimmungsempfehlung zu unterbreiten; das ist der Artikel 139 Absatz 3, der im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung entsprechend geändert wurde. Da das Parlament zu einer Abstimmungsempfehlung verpflichtet sei - so die Argumentation der SPK des Nationalrates -, sei Eintreten obligatorisch. Wenn Eintreten obligatorisch sei, dann gebe es keine Gesamtabstimmung, und dann wiederum sei es logisch, dass [PAGE 716] auch keine Schlussabstimmung stattfinde. Trotzdem würden heute solche Schlussabstimmungen stattfinden. Wenn ein Rat in der Schlussabstimmung dann den Bundesbeschluss, d. h. die Abstimmungsempfehlung, ablehne, gebe es keine Abstimmungsempfehlung, was eben - wie Herr Büttiker gesagt hat - Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verletze.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich in dieser Frage dem Nationalrat anzuschliessen. Mit anderen Worten: Sie teilt die Auffassung der SPK des Nationalrates nicht. Welches ist die Begründung?
1. Die Bundeskanzlerin hat darauf hingewiesen, dass es bis heute in diesem Zusammenhang noch nie Probleme gegeben hat.
2. Es kann nach Auffassung der Kommission durchaus Gründe geben, die einen Parlamentarier oder eine Parlamentarierin veranlassen, in der Schlussabstimmung anders zu stimmen als bei der Abstimmung über die Beschlussfassung im einzelnen Rat. Denken Sie etwa an den Fall, bei dem ein indirekter Gegenvorschlag zur Diskussion stehen kann. Ein indirekter Gegenvorschlag zeichnet sich ja dadurch aus, dass in Bezug auf eine bestimmte Materie, die mit einer Volksinitiative im Zusammenhang steht, insbesondere auf Gesetzesstufe irgendetwas in Bearbeitung ist. Ich erinnere beispielsweise an die Volksinitiative zum Verbandsbeschwerderecht. Da ging es auch um die Frage: Gibt es einen indirekten Gegenvorschlag oder nicht? Das ist also durchaus eine Konstellation, die ein Mitglied des Parlamentes unter Umständen veranlassen kann, im Zeitpunkt X, in dem es um die Abstimmung in den einzelnen Räten geht, so zu stimmen und in der Schlussabstimmung anders.
3. Auch wenn keine Schlussabstimmung stattfinden würde, wäre es möglich - möglich, Herr Kollege Büttiker -, dass die beiden Räte sich nicht einigen.
4. Was Herr Kollege Büttiker gesagt hat, ist richtig: Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet das Parlament, eine Abstimmungsempfehlung abzugeben. Diese Bestimmung nimmt aber bewusst in Kauf, dass sich die Räte in Ausnahmefällen nicht auf eine bestimmte Abstimmungsempfehlung zu einigen vermögen. Artikel 139 Absatz 3 ist in diesem Sinne also eine Lex imperfecta. Herr Kollege Büttiker, ich weiss, dass es bei den Juristen immer unterschiedliche Meinungen geben kann, und das ist auch bei den Professoren nicht anders; aber bei dieser Frage kann ich mich immerhin auf den berühmten St. Galler Kommentar in der neuesten Auflage abstützen.
Verfassungsrechtlich ist auch von Bedeutung, dass die Abstimmungsempfehlung zwar kein Akt der Rechtsetzung, aber materiell gesehen doch ein Akt von ganz besonderer Wichtigkeit ist. Die Abstimmungsempfehlung leitet nämlich gleichermassen Volk und Stände.
Zum letzten Argumentationspunkt: Wegen einer Änderung in der Gesetzgebung - aufgrund einer parlamentarischen Initiative Burkhalter - darf ja der Bundesrat keine Abstimmungsempfehlung mehr abgeben, die im Widerspruch zur Haltung der Bundesversammlung steht; aus diesem Grunde ist der Bundesrat natürlich darauf angewiesen, die Haltung der Bundesversammlung auch zu kennen.