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Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir einige kurze, leicht kritische Bemerkungen auch aus der Sicht der Finanzkommission zu dieser Vorlage. Sie sind im Übrigen nicht völlig unbeeinflusst von der Diskussion der letzten Woche über die Rahmenkredite für die Entwicklungszusammenarbeit.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsrechtes wird teilweise das Verhältnis der Finanzkommission zu den anderen Kommissionen tangiert. Wir sind im Vorfeld von der SPK hiezu konsultiert worden und haben uns - trotz einiger Bedenken zu möglichen Auswirkungen der Änderungen - damit einverstanden erklärt. Viel wird jedoch von der künftigen Praxis unserer Kommissionen abhängen. Deshalb erlaube ich mir folgende Hinweise:

Gemäss dem vorgeschlagenem Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes soll das koordinierende Element der Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen entfallen. Die Konferenz selbst hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Damit werden wir aber über keine Stelle mehr verfügen, die sich den Überblick über die laufenden, geplanten und gewünschten Wirksamkeitsprüfungen verschafft. Entscheidend ist, dass damit die gegenseitige Information künftig vor allem über die Kommissionssekretariate, aber auch über die Kommissionspräsidien sichergestellt wird. Es gilt, zu koordinierende Aspekte auch weiterhin zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Durch die Änderung von Artikel 49 Absatz 5 sodann werden die Verpflichtungen der Kommissionen reduziert, bei Entscheiden von erheblichen finanziellen Auswirkungen die Stellungnahme der Finanzkommissionen einzuholen. Das wird keine Probleme bieten, wenn die Kommissionen von sich aus den entsprechenden Meinungsaustausch suchen werden. Wir gehen davon aus, dass dies im Interesse der guten Vorbereitung der Geschäfte für das Plenum der entsprechenden Räte weiterhin der Fall sein wird.

Ebenso ist Artikel 50 Absatz 2 neu weniger verpflichtend formuliert. Wiederum hat die Finanzkommission die Erwartungshaltung, dass die gefundene Kann-Formulierung für Mitberichte im Sinn der Sache zur Anwendung gelangen wird.

Bei Artikel 121 schliesslich ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Motionen, die als Alternativen zu Budgetkürzungen eingereicht werden - dieses Verfahren ist insbesondere [PAGE 714] im Nationalrat beliebt -, vom Bundesrat nicht vor Abschluss der Budgetbehandlung beantwortet werden können.

Mit diesen Hinweisen erachten wir die Vorlage insgesamt als zweckmässig und vertretbar. Entscheidend wird sein, wie wir in der kommenden Praxis die neuen Regeln handhaben werden. Wir unterstützen das Eintreten.