Lexipedia

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25

Wortprotokoll

Zu Artikel 107 Absatz 2 folgende Ausführungen; betroffen sind dann auch, wenn ich das noch sagen darf, die Artikel 109 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 119 Absätze 1, 1bis und 5 Buchstabe b:

Der Nationalrat hat beschlossen, dass künftig nicht nur ein einziges Ratsmitglied, wie es heute der Fall ist, sondern neu auch zwei oder maximal drei Ratsmitglieder Urheber einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses sein können. Damit - so die Auffassung des Nationalrates - soll ermöglicht werden, dass parteiübergreifende Vorstösse eingereicht werden können; dies im Sinne einer Stärkung der Konkordanzdemokratie. Bei der zunehmenden parteipolitischen Polarisierung nehme - so die Auffassung des Nationalrates - ja leider die Tendenz zu, bei der Beurteilung eines Vorstosses eher auf den Namen und die Parteizugehörigkeit der Urheberin oder des Urhebers anstatt auf den Inhalt zu schauen.

Ihre Kommission lehnt diese Neuerung ab, und zwar einstimmig. Die Kommission hat sich von den Parlamentsdiensten informieren lassen, das ist das eine Argument: Die Einführung dieser Änderung würde Kosten - man mag erstaunt sein - von etwa 130 000 Franken verursachen, und zwar insbesondere wegen der dadurch erforderlichen Umprogrammierung von Datenbanken der Parlamentsdienste. Dieser Aufwand lohnt sich nach Auffassung der Kommission nicht, weil es zudem fraglich ist, ob das an und für sich [PAGE 718] lobenswerte Ziel der Neuerung, nämlich die Förderung parteiübergreifender Zusammenarbeit, auf diesem Weg auch tatsächlich erreicht werden kann.

Zudem bietet auch bereits das geltende Recht Instrumentarien an, welche eine solche parteiübergreifende Zusammenarbeit ermöglichen. Mehrere Ratsmitglieder können gleichlautende Initiativen oder Vorstösse einreichen, und es besteht auch bereits die häufig genutzte Möglichkeit, einen Vorstoss von anderen Ratsmitgliedern mitunterzeichnen zu lassen. Dabei kann man ja dann gezielt dafür sorgen, dass das fraktionsübergreifend erfolgt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Unterschied zwischen Mitunterzeichnern und Miturhebern doch klein ist und dass dann am Schluss, auch wenn mehrere Ratsmitglieder einen Vorstoss unterzeichnen können, halt doch in erster Linie der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin erwähnt wird.

Aus diesem Grund beantragen wir, hier dem Nationalrat nicht zu folgen, sondern beim geltenden Recht zu bleiben.