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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Ich werde gerade Artikel 223bis bis Artikel 227 abhandeln; dann wäre das auch erledigt.

Der Entwurf des Bundesrates sieht ja vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Beginn der Hauptverhandlung, also bis und mit den ersten Parteivorträgen, möglich sein sollen. Nach diesem Zeitpunkt soll dann diese Schranke greifen. Nur echte und entschuldbar unechte Noven sind dann noch zulässig. Dieses Modell kennen heute verschiedene kantonale Prozessordnungen; diesem Konzept ist auch der Nationalrat gefolgt. Dem Ständerat ging es zu weit. Noven sollen gemäss dem Beschluss des Ständerates nur im Vorbereitungsverfahren unbeschränkt zulässig sein. Wenn es zur Hauptverhandlung kommt, dürfen ab Beginn dieser Hauptverhandlung nur noch echte und entschuldbar unechte Noven zugelassen werden.

Welche Lösung ist nun die bessere, diejenige des Entwurfes des Bundesrates oder diejenige gemäss dem Beschluss des Ständerates? Beide liegen relativ nahe beieinander. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen aber, der strengeren Lösung Ihres Rates zu folgen. Warum? Diese Lösung ist moderat; sie entspricht im Übrigen im Wesentlichen dem Entwurf der Expertenkommission; sie bedeutet kein striktes Novenverbot, sodass es durchaus möglich ist, echte und entschuldbar unechte Noven auch noch in der Verhandlung vorzubringen; Ihr Beschluss bringt zudem eine Straffung des Verfahrens mit sich, was wir alle ja auch befürworten. Wenn man weiter geht und - wie im Entwurf vorgesehen - an der Hauptverhandlung noch Noven zulässt, besteht die Gefahr, dass die Hauptverhandlung zu einer Überraschungsparty verkommt und der Prozess natürlich auch unnötig in die Länge gezogen werden kann.

Wir denken, dass der Beschluss des Ständerates im Sinne der Prozessökonomie auch von unserer Seite her zu unterstützen ist.