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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Ich äussere mich zu Artikel 9 insgesamt.

In der Kommission wurde die Frage gestellt, ob es nicht übertrieben sei, für einen Bachelor-Abschluss sechs Jahre praktische Tätigkeit vorauszusetzen. Diese Vorschrift entspricht indessen der Regelung des Europäischen Patentamtes. Dort ist ebenfalls eine Differenzierung zwischen Master und Bachelor vorgesehen, und zwar mit der gleichen Anzahl Jahre. Der Entwurf orientiert sich somit an den für die Schweiz massgeblichen europäischen Patentorganisationen und am Europäischen Patentamt im Sinne eines objektiven Standards. Abgesehen von diesem Vergleich mit dem Ausland ist es eine Tatsache, dass eine Bachelor-Ausbildung weniger Tiefgang und einen anderen Inhalt hat. Zwischen Bachelor und Master werden in der Regel noch zwei Jahre zusätzlichen Studiums absolviert, deshalb lässt es sich rechtfertigen, beim Bachelor sechs Jahre, beim Master hingegen nur drei Jahre praktische Tätigkeit vorzusehen.

Artikel 9 Absatz 3 Litera c wurde von der Verwaltung auf eine entsprechende Frage in der Kommission hin als unverzichtbar bezeichnet. Es wird erwartet, dass ausländische Patentanwälte auf den Schweizer Markt stossen werden. Heute kann sich jeder und jede Patentanwalt bzw. Patentanwältin nennen, und es gibt keine Kriterien dafür, was in Patentstreitigkeiten zu einer schlechten Vertretung führen kann. Wenn das in Absatz 2 vorgesehene Jahr entfiele, würde das bedeuten, dass jemand aus irgendeinem Land mit einem adäquaten Hochschulstudium und den entsprechenden theoretischen Kenntnissen hier vom ersten Tag an ein Patentanwaltsbüro eröffnen könnte, ohne mit den schweizerischen Besonderheiten vertraut zu sein. "Ein Jahr der praktischen Tätigkeit" meint eine Tätigkeit von einem Jahr in der Schweiz.

Herr Recordon stellte die Frage, wie jemand Aufsichtsperson sein könne, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein. Da ist letztlich die Frage zu beantworten, wie die Übergangsbestimmungen zu regeln sind: Wie geht man mit heutigen Patentanwälten um, die über langjährige Erfahrung verfügen, sich aber nicht im Register eintragen lassen oder lassen können? Es soll eine altrechtliche Garantie für solche Patentanwältinnen und Patentanwälte geben; man nennt das offenbar auch "Grossvaterklausel". Es gibt einige Eminenzen, die heute in reifem Alter sind; man kann von ihnen nicht verlangen, nachträglich eine Patentanwaltsprüfung abzulegen. Diese Leute sind aber schwergewichtig die Ausbildner der jungen Patentanwältinnen und Patentanwälte. Man versucht deshalb, einen Weg zu finden, wie man die wirklich guten und bekannten Patentanwälte ohne den nach diesem Gesetz formell verlangten Titel arbeiten lassen kann. Bei den jungen Patentanwälten hingegen, die noch nicht über gewisse Erfahrungen und Berufsjahre verfügen, soll die Prüfung verlangt werden.

Herr Recordon und die Mitunterzeichner des Minderheitsantrages sehen das anders. Wenn Absatz 3 geändert würde, hätte das Konsequenzen für erfahrene Patentanwälte und die Ausbildung der jungen Patentanwälte. Man könnte auch einen Zwangseintrag derjenigen verlangen, die seit mehr als sechs Jahren praktizieren. In der Vernehmlassung wurde viel Wert darauf gelegt, bei den jungen Patentanwälten eine Flurbereinigung zu machen. Bei den alten Patentanwälten hingegen möchte der Bundesrat keine solche Zwangseintragung; er will ihnen die Möglichkeit geben, sich einzutragen, will ihnen aber eben nicht die Pflicht dazu auferlegen. Eine Streichung von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b würde zu einem Eintragungszwang führen.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 5 zu 3 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Herr Recordon wird Ihnen jetzt die Argumente der Minderheit vortragen.