Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29
Wortprotokoll
Der Umstand, dass es hier eine Minderheit gibt, zeigt Ihnen, dass die Kommission ausgiebig über die Ermächtigung zu anderen Beschäftigungen diskutiert hat. Soll die Gerichtsleitung oder die übergeordnete Instanz, das Bundesgericht, dafür zuständig sein? Die Kommission war gespalten. Nur mit dem präsidialen Stichentscheid entschied sie sich für die Notwendigkeit der Ermächtigung durch das Bundesgericht; dies vor allem aus der Überlegung, dass die Gerichtsleitung - ich verweise Sie auf Artikel 20 - lediglich aus drei Personen besteht und wir die spezielle Situation haben, dass niemand in den Ausstand treten kann.
Nur hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht als Mitglied der Geschäftsleitung in der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen tätig sein. Das bedeutet, dass hauptamtliche Richterinnen und Richter, die nicht im Vollpensum tätig sind, beispielsweise in Verwaltungsräten oder in Revisionsstellen sein oder im Auftrag von Unternehmen Gutachten schreiben können. Wenn hauptamtliche Richterinnen und Richter, die nicht in einem Vollpensum tätig sind, jedoch in Verwaltungsräten sind oder im Auftrag von Unternehmen Gutachten schreiben und dafür Geld entgegennehmen, kann es Interessenkonflikte geben. Das Gericht beziehungsweise die Gerichtsleitung ist so klein, dass man nicht mit den sonst üblichen Ausstandsregeln arbeiten kann. Deshalb ist die Meinung der Mehrheit, dass es einer Ermächtigung des Bundesgerichtes bedarf.
Die Minderheit schliesst sich dem Bundesrat an. Es müssen dann eben die zwei anderen Kollegen darüber entscheiden, was für die Minderheit an sich ein gangbarer Weg ist. Artikel 10 Absatz 2 gilt auch für Artikel 11. Das Bundesgericht ist Aufsichtsbehörde über das Bundespatentgericht. Es könnte noch immer eingreifen, wenn ein Entscheid der Gerichtsleitung Artikel 10 Absatz 2 widersprechen würde und wenn eine Interessenkollision entstünde. Deshalb ist die Meinung der Minderheit, dass man sich dem Bundesrat anschliessen kann. Wie gesagt: Wir waren geteilter Meinung.