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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Bei Artikel 10 Absatz 1 ist die Kommission einem Antrag Recordon gefolgt, wonach die Richterinnen und Richter weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat, noch eidgenössischen Gerichten - Bundesgericht, Bundesstrafgericht oder Bundesverwaltungsgericht - angehören dürfen.

Auch über die anderen Absätze dieses Artikels wurde ausgiebig diskutiert, zum Beispiel über Absatz 3, wonach die Richterinnen und Richter keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben dürfen. Das ist auch in anderen vergleichbaren schweizerischen Gesetzen so geregelt. Es wird aber darauf verzichtet, zu sagen, dass es niemand sein kann, der aus dem Ausland kommt. Unter "keine amtliche Funktion" wird verstanden, dass er oder sie im Ausland keine politische amtliche Funktion ausübt, also nicht in einem Parlament, in einem Gericht oder in einem Organ mit einer ähnlichen Funktion ist. Lehrbeauftragte an Universitäten sind zwar öffentlich-rechtliche Angestellte, aber um diese geht es nicht. Es geht darum, unnötige Einschränkungen, die sich aus der richterlichen Tätigkeit ergeben, zu beseitigen. Wenn hingegen Interessenkollisionen vermieden werden müssen, soll eine derartige Einschränkung gemacht werden.

Noch zu Absatz 5, wonach hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben dürfen - auch das gab Anlass zu Diskussionen -: Die Meinung ist, dass die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder mit einem Vollpensum neben ihrem Richteramt effektiv keine weiteren Erwerbstätigkeiten ausüben dürfen. Diese Regelung stellt sicher, dass sie sich voll und ganz auf ihre Tätigkeit als vollamtliche Richterinnen und Richter konzentrieren. Die Bewilligung anderer Tätigkeiten ist ein anderes Problem, das in Artikel 11 geregelt wird.