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Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktionslos · 2008-09-29

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage des Wahlorgans. Die hauptamtlichen Richter sind Juristen und werden selbstverständlich durch die Bundesversammlung gewählt. Es geht hier konkret um 20 bis 25 nebenamtliche Richterinnen und Richter, von denen nur 3 bis 5 juristisch ausgebildet sind. Alle anderen sind technische Richterinnen und Richter, das heisst Leute mit einer technisch-wissenschaftlichen Ausbildung, Spezialisten, die ein gewisses, relativ eng abgegrenztes Spezialgebiet abdecken. Sollen nur die anmeldestärksten Bereiche abgedeckt werden, braucht es eine Einteilung der Fachrichter in mindestens fünf Bereiche, nämlich Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau/Bauwesen, Physik und Elektrotechnik. Nach Adam Riese gibt das pro Bereich 3 bis 5 Fachrichter. Dazu kommt, dass knapp 80 Prozent der Patentgesuche in deutscher Sprache eingereicht werden, 20 Prozent werden in französischer oder italienischer Sprache eingereicht. Wenn wir eine angemessene Vertretung der Amtssprachen berücksichtigen wollen, dann heisst das für den Bereich Elektrotechnik beispielsweise: zwei deutschsprechende, ein französischsprechender und ein italienischsprechender Fachrichter.

Diese Aufteilung zeigt, dass der politische Handlungsspielraum des Wahlkörpers nicht mehr besonders gross ist. Die technisch ausgebildeten nebenamtlichen Richter haben eine eigentliche Expertenfunktion; allerdings sind sie ins Gericht eingebunden. Sie üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Je nachdem, ob ihr spezifisches Know-how benötigt wird, kommen sie häufiger oder unter Umständen jahrelang nicht zum Einsatz. Sie sind am ehesten mit Fachrichtern der kantonalen Handelsgerichte vergleichbar.

Dieses Modell hat sich der Bundesrat denn auch zum Vorbild genommen. In den Kantonen Bern, Zürich, St. Gallen und Aargau werden die nebenamtlichen Fachrichter der Handelsgerichte durch die jeweiligen Justizkommissionen gewählt; das Parlament hat dazu nichts zu sagen. Aus der Praxis kann ich Ihnen sagen, dass sich diese Lösung bewährt. Es ist nicht zu bestreiten, dass der Wahlakt durch die Bundesversammlung eine hohe demokratische Legitimation bedeutet. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob dies wirklich notwendig und sachgerecht ist. Die Wahl durch die Bundesversammlung führt in der Regel zu einer stärkeren Berücksichtigung der Proporzansprüche der politischen Parteien. Diese Tatsache kann bei der Auswahl eines hochtechnischen Gremiums im Widerspruch zu den hohen qualitativen und fast noch mehr zu den spezifischen fachlichen Ansprüchen stehen.

Die Minderheit beantragt deshalb, die Wahl der nebenamtlichen Richter der Gerichtskommission zu übertragen. Diese setzt eine Subkommission ein, in der alle Fraktionen vertreten sind. Dieser Antrag trägt den verschiedensten spezifischen Bedürfnissen, die hier alle unter einen - relativ kleinen - Hut gebracht werden müssen, am besten Rechnung. Er trägt den qualitativ-fachlichen Ansprüchen, der Schwierigkeit, überhaupt solche Fachleute zu finden - unterschätzen wir sie nicht -, den sprachlichen Ansprüchen und der Tatsache, dass wir von nebenamtlichen Richtern sprechen, am besten Rechnung. Falls überhaupt noch ein politischer Handlungsspielraum besteht, ist bei dieser Lösung gewährleistet, dass das Gremium als Ganzes in etwa ausgewogen zusammengesetzt ist. Die Bundesversammlung wird dadurch ausserdem von Geschäften ohne eigentlichen Spielraum entlastet. Sie delegiert diese Aufgabe an ihre Kommission.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.