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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Zu Artikel 34 Absatz 2: Hier geht es um die Frage, wer für die Forderung der obsiegenden, unentgeltlich prozessierenden Partei aufkommen soll, wenn die Gegenpartei nicht dazu in der Lage ist. Der Bundesrat schlägt die Gerichtskasse vor, wobei die unentgeltlich prozessführende Partei Ersatz leisten muss, sobald sie wieder zu Mitteln kommt. Dieser Rückforderungsanspruch entspricht auch der Regelung im Bundesgerichtsgesetz. In der ZPO ist es etwas anders geregelt. Dort ist eine Subrogation der Forderung der obsiegenden Partei an die Gerichtskasse gegenüber der unterliegenden Partei vorgesehen. Der letzte Satz in Absatz 2 wird deshalb gemäss Vorschlag der Verwaltung - wir haben von ihr einen neuen Vorschlag bekommen - mit "unentgeltlich prozessführend" ergänzt. Der letzte Satz lautet also: "Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist."

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