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David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-30

Wortprotokoll

Es wurde bereits in der Debatte über den Ordnungsantrag ausgeführt, dass wir mehrere Vorstösse - es sind insgesamt fünf - vor uns haben, die sich mit den Weiter- und Ausbildungskosten befassen. Diese fünf Vorstösse unterscheiden sich aber. Während sich zwei Vorstösse mit der Frage der Behandlung der Gewinnungskosten befassen - das sind der Kommissionsvorstoss und der Vorstoss von Kollege Randegger -, machen drei Vorstösse, nämlich die Standesinitiativen Glarus und St. Gallen sowie die Motion Meier-Schatz, Ausbildungskosten als Sozialabzüge zum Thema.

Wie Hannes Germann vorhin zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Kommission entschieden, sich jetzt auf die dringendste Problematik zu beschränken, nämlich auf die Frage: Wie sind Weiterbildungskosten als Gewinnungskosten zu behandeln? Bei der anderen Frage, bei den Ausbildungsabzügen, die die Kantone zur Debatte stellen, sind wir der Meinung, dass sie jetzt zurückgestellt werden soll. Dass diese Frage wieder auftauchen wird, ist aber klar, insbesondere im Rahmen der Familienbesteuerung. Sie kann aber auch wieder im Rahmen der Behandlung des Weiterbildungsgesetzes usw. gestellt werden. Mit anderen Worten: Die Kommission hat sich dafür entschieden, jetzt das dringende Problem der Definition der Weiterbildungskosten endlich zu lösen. Dieses Problem ist seit Langem auf dem Tisch des Hauses und hat auch schon früher zu zahlreichen Vorstössen geführt.

Ich möchte Ihnen anhand des Textes der Motion der WAK-SR aufzeigen, worum es genau geht. Die Motion, die Sie vor sich finden, hat drei Ziffern. Die zentrale Ziffer dieser Motion ist Ziffer 1. Es geht hier nur um Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, die also in einem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Nach der heutigen Praxis der Steuerverwaltung gelten nur jene Aufwendungen als abzugsfähig, die dem Erhalt des bestehenden Berufes dienen. Hingegen gelten die Anstrengungen, die dem Berufsaufstieg, der Umschulung, dem Wiedereinstieg oder einem Berufswechsel dienen, nicht als abzugsfähig. Diese Unterscheidung wird mit der Begründung gemacht, es gehe nur beim Erhalt des Berufes um Aufwendungen, die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängen.

Die Kommission ist nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente zum Schluss gekommen, dass dies nicht zutrifft, sondern dass auch jene Aufwendungen einbezogen werden müssen, die jemand hat, um sich beruflich zu entwickeln, also Aufwendungen für den beruflichen Aufstieg, für eine Ausbildung zum Berufsaufstieg - ein Beispiel ist ein Maler, der Malermeister werden möchte und sich deswegen in eine Weiterbildung begibt -, oder für einen Berufswechsel. Hier kommt natürlich vor allem der Fall vor, dass jemand seinen Beruf verliert, weil der Arbeitgeber, das Unternehmen aufgibt und er genötigt ist, neue Berufschancen zu suchen und wahrzunehmen. Gemeint ist auch der berufliche Wiedereinstieg von Personen, die aus dem Berufsleben ausgestiegen sind und wieder ins Berufsleben hineinkommen wollen, dafür aber eine Weiterbildung benötigen. Alle diese Positionen sind nach Meinung der Kommissionsmehrheit als Gewinnungskosten zu behandeln. Denn wenn diese Anstrengungen von den Betroffenen für den beruflichen Auf- oder Wiedereinstieg gemacht werden, wird der Fiskus nachher auch am erzielten höheren Einkommen oder am neu erzielten Einkommen wieder beteiligt sein. Das heisst, diese Einkommenserzielung hat direkt mit dem Beruf zu tun.

Das ist das Hauptanliegen dieser Motion: die Definition der beruflich veranlassten Weiterbildungskosten so zu fassen, dass nicht nur der Erhalt, sondern auch die Erweiterung und der Wechsel der beruflichen Tätigkeit mit umfasst werden.

In Ziffer 2 der Motion wird festgehalten, dass eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen ist. Es wird dann Sache des Bundesrates sein, uns hierzu einen Vorschlag zu machen. In Ziffer 3 geht es darum, zu sagen - dies dient der Klarheit -, dass die berufsqualifizierende Erstausbildung nicht zu Abzügen berechtigt, weil eben hier der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nach Ansicht der Kommission noch nicht vorliegt.

Wenn wir so die Gewinnungskosten richtig abgrenzen, tun wir das im Interesse der Durchsetzung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wir haben hier in diesem Rat immer wieder darüber diskutiert, wie es sich eigentlich mit den Steuerabzügen verhält. Da gilt es, darauf hinzuweisen - ich möchte das ausdrücklich tun -, dass wir in der Schweiz keine Einnahmenbesteuerung haben. Wir haben eine Reineinkommensbesteuerung, das heisst, die Abzüge sind notwendig, um zum korrekten Reineinkommen zu kommen. Das Reineinkommen definiert sich aus den Einkünften minus jenen Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind. Das wird besteuert - und nicht etwa einfach die Einnahmen, die jemand erzielt.

Mich überrascht, dass man bei den Unselbstständigerwerbenden diese Frage aufwirft und sagt, man wolle lieber alle Einnahmen besteuern und den Aufwand zur Erzielung der Einkünfte nicht zum Abzug zulassen, man wolle diese Abzüge streichen. Bei Selbstständigerwerbenden kommt man überhaupt nie auf diesen Gedanken. Das Problem ist aber genau dasselbe. Es wäre eine Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden und Unselbstständigerwerbenden, wenn wir die Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens bei den einen nicht zum Abzug zulassen würden. Es würde auch eine ganz falsche Steuerbelastung resultieren. Man würde Leute, denen man diese Abzüge steuerlich nicht zugesteht, steuerlich höher belasten, als es ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht.

Gerade nach der vorherigen Diskussion, die wir über die Frage des Abzuges für Zuwendungen an politische Parteien geführt haben - der gehört nicht zu den Berufsunkosten, der gehört nicht zu diesem legitimen Aufwand nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, der abgezogen werden muss, um zu einer korrekten Steuerbemessungsbasis zu kommen -, möchte ich Folgendes festhalten: Bei Zuwendungen an politische Parteien reden wir von gesellschaftspolitischen oder Sozialabzügen. Diese kann man machen oder nicht, da hat nach meiner Meinung der Gesetzgeber auch das Recht, zu wählen, was er für die Ermittlung der Steuerbelastung berücksichtigen will und was nicht. Bei den Berufsunkosten hingegen, bei den beruflich veranlassten Kosten, besteht dieses Wahlrecht nicht, da man sonst zu einer willkürlichen Besteuerung kommt.

Man kann noch die Frage aufwerfen: Warum hat sich die Steuerpraxis jetzt jahrelang darauf beschränkt, dass nur jene Aufwendungen eines unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, die dem Erhalt der bisherigen beruflichen Tätigkeit, aber nicht der Weiterentwicklung dienen, überhaupt zum Abzug zugelassen werden? Diese Rechtsprechung und [PAGE 758] diese Praxis der Steuerbehörden reichen sehr weit zurück. Ich habe es mal nachgeschaut: Es geht zurück auf die deutsche Steuerpraxis, die hundert Jahre alt ist. Man ging damals davon aus, dass der ursprüngliche Beruf das Leben lang ausgeübt wird. Man bildet sich einmal aus, um den Beruf auszuüben; das war die ursprüngliche Vorstellung. Sie werden mir alle zustimmen: Diese Art der Arbeitswelt existiert überhaupt nicht mehr. Die Arbeitsmarktsituation erfordert es heute, dass sich praktisch jeder in seinem Leben umorientieren muss, dass er sich neue Kenntnisse aneignen muss, um überhaupt auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Heute ist die Änderung der beruflichen Tätigkeit die Regel; Berufswechsel sind die Regel und nicht mehr die Ausnahme. Es ist auch klar, dass jemand, der heute eine beruflich höhere Stellung erreichen will, dies nur mit Weiterbildung machen kann. Das war vielleicht in früheren Jahrzehnten anders; heute ist das eine Selbstverständlichkeit. Daher ist es falsch, wenn die Steuerpraxis die Veränderung des Berufslebens überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen will.

Ich finde es auch interessant, dass die deutsche Steuerpraxis, auf die sich ja die schweizerische Praxis und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes abstützen, geändert worden ist. Die obersten deutschen Gerichte haben sie im Jahr 2003 geändert. Sie haben gesagt: Das ist heute falsch; es war vielleicht einmal richtig, heute ist es aber falsch. Es ist ganz klar, dass auch die Kosten des beruflichen Aufstiegs, der beruflichen Veränderung zu den Gewinnungskosten oder, wie sie dort sagen, zu den Werbungskosten gehören.

Es geht bei unserer Motion jetzt nur darum, diese Anpassung des Steuerrechts an das tatsächliche Berufsleben zu vollziehen. Es ist höchste Zeit, das zu tun. Ich bedaure es sehr, dass Kollege Randegger nicht mehr unter uns ist. Er hat ja dieses Anliegen auch mit Vehemenz vertreten, und zwar aufgrund seiner Erfahrung, insbesondere im Bereich der Berufsschulen und der weiterbildenden Tätigkeiten. Wer wird nämlich mit dieser Motion vor allem angesprochen? Es sind die mittleren Kader in unserem Land. Ich behaupte: Diese Personen sind die wichtigsten für die schweizerische Volkswirtschaft. Genau diese Personen, die sich weiterbilden und Führungsaufgaben in Unternehmen wahrnehmen, sind die Hauptträger der weiteren Entwicklung und der Stärke, die wir in der schweizerischen Volkswirtschaft haben.

Mich regt es, ehrlich gesagt, etwas auf, wenn Gutachter kommen und sagen - wie das eigentlich auch Herr Wolter in seinem Gutachten gemacht hat -, das seien nur Trittbrettfahrereffekte, die wir hier auslösten. Diese Leute, wurde gesagt, würden sich sowieso ausbilden, auch wenn wir ihnen den Abzug nicht zugestehen. Sie würden das ohnehin machen, es sei also quasi geschenktes Geld. Diese Argumentation kann ich überhaupt nicht unterstützen. Es ist etwas Ähnliches wie bei der Ehegattenbesteuerung: Die Leute heiraten ja ohnehin, auch wenn wir sie nicht korrekt besteuern, wenn wir also die Einkommen zusammenrechnen und das überhaupt nicht berücksichtigen. Das hier ist ein analoger Fall. Die Leute wollen sich natürlich nicht in erster Linie wegen der Steuerabzüge, sondern wegen ihres beruflichen Aufstiegs weiterbilden. Aber dass wir sie nachher deswegen bestrafen und sagen, wir liessen ihre beruflichen Aufwendungen nicht zum Abzug zu, das ist nach meiner Meinung total falsch und trifft eigentlich jene Schicht, die auch fiskalisch den Hauptbeitrag zu unserem Steueraufkommen leistet.

Daher kann ich mich auch der Meinung, die in der Kommission zum Teil von der Minderheit geäussert wurde, wir müssten hier überhaupt nur die ausbildungsfernen und bildungsfernen Schichten berücksichtigen, nicht anschliessen. Diese Meinung teile ich überhaupt nicht. Ich bin im Gegenteil der Meinung, wir müssten genau jene Schichten, die in unseren Unternehmen auch Leistungsträger sind, korrekt behandeln und ihnen die Möglichkeit zugestehen, ihre beruflichen Kosten geltend zu machen.

Ich bitte Sie also, diese Motion anzunehmen.

Es wurde vorher in der Debatte über den Ordnungsantrag gesagt: Es ist eine Motion, die muss in den anderen Rat, und nachher muss sie auch noch in einer Vorlage umgesetzt werden. Wir haben dann nochmals Zeit und Gelegenheit, alle Vorschläge des Bundesrates im Detail zu prüfen und nochmals zu kontrollieren, ob die Vorlage in die richtige Richtung geht. Mit anderen Worten: Wenn Sie heute zu dieser Motion Ja sagen, ist das kein endgültiger Entscheid darüber, wie es wirklich herauskommt, sondern es ist der Start, um endlich das Problem der korrekten Behandlung der Weiterbildungskosten zu lösen.

Ich bitte Sie also im Sinne des Antrages der Kommission, diese Motion anzunehmen.