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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-02

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen, das heisst also, der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission sollen Noven auch vor der Berufungsinstanz unbeschränkt eingebracht werden können. Das ist abzulehnen. Es gibt zwar sieben kantonale Prozessordnungen, die auch vor der oberen Instanz unbeschränkt Noven zulassen. Umgekehrt gibt es aber vier kantonale Prozessordnungen, die im Berufungsverfahren überhaupt keine Noven mehr zulassen. Fünfzehn kantonale Prozessordnungen haben in etwa die Regelung, die wir hier mit der Fassung des Ständerates und der Minderheit vorschlagen.

Unbeschränktes Novenrecht vor der oberen Instanz entwertet das erstinstanzliche Verfahren komplett und belohnt letztlich unsorgfältiges Prozessieren. Auch das andere Extrem, ein totales Novenverbot, würde unseres Erachtens zu weit gehen. Ich meine, dass der Kompromissvorschlag richtig ist und unterstützt werden soll. Dieser ständerätliche [PAGE 1634] Kompromiss bringt eine adäquate Lösung: Noven sollen vor der Berufungsinstanz vorgebracht werden können, aber nicht unbeschränkt, sondern im gleichen Rahmen, wie es zuletzt noch im Hauptverfahren, vor der ersten Instanz also, möglich war. Das ist kohärent und entspricht der Mehrheit der heutigen kantonalen Regelungen. Die zweite Instanz soll novenrechtlich dort einsetzen, wo die erste aufgehört hat. Das Novenfenster darf im Berufungsverfahren nicht weiter offen sein, als es vor der ersten Instanz war, sonst würden wir in der zweiten Instanz einen Schritt zurück machen und wieder von Neuem beginnen.

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