Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-02
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission zu unterstützen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Vorerst einmal geht es hier um eine technische Bereinigung. Materiell hat diese Bereinigung keine Folgen, materiell ändert sich also nichts; darüber sind wir uns wohl einig.
Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission entspricht einem Anliegen der Redaktionskommission. Es geht lediglich um die Frage, wo die Bestimmung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens stehen soll: im ZGB, wie das bis anhin der Fall ist, oder eben neu in der ZPO. Der Bundesrat zieht die Regelung in der ZPO vor, gerade mit dem Argument, das der Sprecher der Minderheit vorgetragen hat: Es geht um eine klare Grenzziehung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.
Die Regelung des gemeinsamen Haushalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist, darüber sind wir uns sicher einig, klar eine verfahrensrechtliche und nicht eine materiellrechtliche Bestimmung. Daher wäre die Bestimmung im ZGB singulär, also nicht am richtigen Ort. Alle anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Scheidung, namentlich die Artikel 135 bis 149 ZGB, sind aus dem ZGB in die ZPO transferiert worden; und ich meine auch zu Recht. Ferner würde die Bestimmung im ZGB unter dem Titel "Scheidungsfolgen" stehen, und das wäre wohl wirklich falsch und würde absolut keinen Sinn machen.
Ich möchte Sie daher bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.