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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-02

Wortprotokoll

Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen beschlossen, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

Es geht hier um die Frage, welches Verfahren bei ausserordentlichen Kündigungen gilt. Eine Minderheit will, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle bei einem bereits rechtshängigen Ausweisungsverfahren an den Ausweisungsrichter überwiesen wird. Das ist die geltende Regelung des OR. Wie gesagt worden ist, bewährte sie sich aber nicht. Die jetzige Regelung ist eigentlich eine Zwitterregelung.

Neu schaffen wir in diesem Gesetz eine klare Unterscheidung zwischen liquiden Fällen und illiquiden Fällen; dies ergibt sich aus Artikel 253 ZPO, wonach in liquiden Fällen das summarische Verfahren gilt. Nunmehr aber soll in den übrigen Fällen wie z. B. bei einer ausserordentlichen Kündigung, wo sich eben auch verschiedene Rechtsfragen stellen können, weiterhin das mietrechtliche Verfahren zum Zuge kommen. Das mietrechtliche Verfahren beginnt vor einer Schlichtungsstelle. Diese Schlichtungsstellen arbeiten zügig. Diese Schlichtungsstellen garantieren also, dass der Prozess in rascher Folge abgewickelt wird. Wie Frau Thanei richtig gesagt hat, sind wir überdies in vielen Fällen mit liquiden Problemen konfrontiert, das heisst, es kommt das rasche Verfahren zum Zuge. In den übrigen Fällen, wo das Problem illiquid ist, ist aber das mietrechtliche Verfahren vonnöten, damit eben tatsächlich geklärt werden kann, was Sache ist.

Das Hauptargument der Minderheit ist die Verfahrensbeschleunigung, ist das Verhindern trölerischer Prozesse. Gerade die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass das mit der bisherigen Regelung des OR gar nicht erreicht wird. Die Mehrheit geht davon aus, dass die nunmehr getroffene ZPO-Regelung eigentlich zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, aber auch gleichzeitig garantiert, dass im mietrechtlichen Verfahren illiquide Fragen behandelt werden.

Ich ersuche Sie, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.