Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-02
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates zu unterstützen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Die Minderheit Ihrer Kommission - das hat Herr Schwander jetzt erwähnt - befürchtet, dass bei Aufhebung von Artikel 274g des OR die mietrechtlichen Ausweisungsverfahren durch dilatorische Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsbegehren in die Länge gezogen werden. Sie fordert daher, dass Artikel 274g des OR tel quel in die ZPO übernommen wird. Bundesrat, Ständerat und Mehrheit Ihrer Kommission sind der festen Überzeugung, dass eine solche Spezialbestimmung in der ZPO überflüssig ist, weil dem Vermieter neu der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen zur Verfügung steht. Dieser ist in Artikel 253 der ZPO geregelt.
Artikel 274g des OR wird durch eine gleichwertige Regel ersetzt. Diejenigen, die in der Praxis mit Artikel 274g des OR gekämpft haben, wissen, wie schwierig und kompliziert diese Regelung ist. Sie wissen auch, dass sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat. Das Konzept der ZPO ist einfacher. Eindeutige Fälle gehen direkt zum Ausweisungsrichter, egal, ob es um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Kündigung geht; nichtliquide Fälle beginnen bei der Schlichtungsbehörde. Das sind nun klare Spielregeln, die sich weder einseitig zugunsten des Vermieters noch einseitig zugunsten des Mieters auswirken.
Ich möchte Sie bitten, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und den Minderheitsantrag abzulehnen. Die heutigen Verfahrensregeln des Mietrechts - das wissen alle, die damit zu tun haben - sind alles andere als übersichtlich. Ich möchte Sie gleich auch bitten, Artikel 246 Litera b entsprechend anzupassen.