Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-02
Wortprotokoll
In diesem Rat sprechen wir selten über Gebiete ausserhalb der Schweiz, wie es die Weltmeere sind. Heute dürfen wir dies einmal tun, und zwar in grosser Einigkeit. Die APK beantragt Ihnen mit 23 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, das Uno-Seerechtsübereinkommen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens zu ratifizieren. [PAGE 1622]
Im vorliegenden Seerechtsübereinkommen geht es um den Schutz, aber auch um die Nutzung der Weltmeere. Das von der Uno-Generalversammlung am 30. April 1982 verabschiedete Seerechtsübereinkommen regelt die verschiedenen Meeresnutzungen wie Schifffahrt und Überflug, Fischerei, Meeresforschung, Meeresumweltschutz und Meeresbergbau. Es enthält ferner ein Streitbeilegungssystem und definiert die Hoheitsbefugnisse der Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten. Ausserdem sieht es drei neue internationale Institutionen vor: den Internationalen Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg, die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, sowie die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, ein Ad-hoc-Gremium in New York. Für einen Binnenstaat wie die Schweiz, dessen Wohlstand stark vom Aussenhandel abhängt, sind der garantierte Zugang zum Meer und die unentgeltliche Transitfreiheit durch nationale und internationale Gewässer wichtig. Zudem haben wir auch eine eigene Seeflotte, eine relativ kleine, aber moderne Handelsflotte von gegenwärtig 33 Schiffen.
Das Seerechtsübereinkommen ist am 16. November 1994, nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft getreten. Inzwischen sind dem Übereinkommen 155 Staaten beigetreten, darunter alle Industriestaaten ausser den USA, die aber ebenfalls vor der Ratifizierung stehen. Eine Motion Wyss Ursula (02.3786) aus dem Jahr 2002 gab schlussendlich den Anstoss, dass auch die Schweiz das Abkommen ratifizieren solle.
Grund für die erst in späteren Jahren erfolgte Unterzeichnung und Ratifikation des Seerechtsübereinkommens durch die Mehrheit der Industrieländer war die Ausgestaltung von Kapitel XI, Abbau der Meeresbodenschätze. Mit einer Ratifikation steht es Schweizer Konsortien offen, sich an der Exploration der Meeresböden zu beteiligen, auf denen bedeutende Rohstoffressourcen liegen. Es wurde anfänglich ein rigides System zur Ausbeutung der Tiefseebodenschätze geschaffen, das die Freiheit der Forschung und den potenziellen Abbau der Meeresressourcen einschränkte und diesen der Bewilligung sowie der Aufsicht durch die Internationale Meeresbodenbehörde unterstellte. Um eine breite Akzeptanz des Seerechtsübereinkommens zu ermöglichen, wurden die strittigen Punkte von Kapitel XI in einer weiteren internationalen Konferenz 1994 noch einmal verhandelt. Die Arbeiten mündeten in ein Durchführungsübereinkommen, welches den politischen und wirtschaftlichen Anliegen der Industriestaaten entgegenkam, vor allem in Bezug auf die Regelung von Abgabelasten, Abbaubeschränkungen und die Möglichkeit des Technologietransfers. Dies ist der Grund, warum Ihnen heute ein überarbeiteter Teil XI zur Ratifikation vorliegt.
Wichtig ist zudem zu erwähnen, dass mit diesem Abkommen auch die Anliegen des Umweltschutzes gestärkt werden. Rund vierzig Artikel im Teil XII des Abkommens sind diesem Problemkreis gewidmet. Der Schutz der Meere wird in separaten Konventionen präzisiert.
Zum Schluss: Die Schweiz bezahlt heute jährlich 330 000 Franken für die Teilnahme am internationalen Seerechtsübereinkommen. Sobald die USA mitmachen, werden wir weniger zahlen.
Die APK bittet Sie einstimmig, dem Bundesbeschluss zum Seerechtsübereinkommen zuzustimmen.