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preparatory:AB 91693

Segmüller Pius · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 47 geht es um den Einsatz von militärischem Personal, von Berufs- und Zeitmilitärs, im Ausland, und zwar im Rahmen von Ausbildungsdiensten und für die Friedensförderung. Die Kommission beantragt dem Nationalrat, Absatz 4 wie folgt zuzustimmen: "Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann auch zu Ausbildungsdiensten und Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst im Ausland verpflichtet werden."

In jedem Unternehmen der Wirtschaft, aber auch in anderen Organisationen ist es Usus, dass Kadermitglieder und Spezialisten ihre Arbeit im Ausland leisten müssen, wenn sie in diesen Betrieben weiterkommen wollen. Deshalb scheint es mir nur logisch und erst noch gewinnbringend für die Armee als Gesamtes, wenn für das militärische Personal dasselbe gilt.

Ich kann Ihnen sagen: Ich habe meine besten Erfahrungen im Militär im Ausland gemacht, bezogen auf die Führung, bezogen auf die Zusammenarbeit. Das tut unseren Berufsmilitärs nur gut.

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