Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-11
Wortprotokoll
Korruption wurde früher als Gentleman-Delikt verstanden. Seit den Neunzigerjahren ist die Schädlichkeit von Korruption aber bekannt und allgemein als solche erkannt. Korruption unterwandert den Wettbewerb, Korruption fördert schlechte Leistungen anstelle von guten und honoriert schlechte Leistungen statt gute. Systematische Korruption kontaminiert die Verwaltung eines gesamten Landes. Deshalb ist der Kampf gegen Korruption elementar.
Korruption ist immer auch ein internationales bzw. ein transnationales Phänomen. Gerade in Entwicklungsländern sind häufig internationale Konzerne in Korruptionsfälle involviert. Das gilt auch für schweizerische Unternehmen. Dies ist vor allem deshalb so, weil, sobald Korruption in einem Land Raum gewinnt, diejenigen Unternehmungen, die Korruption nicht fördern möchten, unter Druck geraten und gezwungen sind, ebenfalls in einem solchen System mitzumachen. Es ist also im Sinne eines sauberen Wettbewerbs und damit auch im Sinne der schweizerischen Wirtschaft, dass Korruption weltweit zurückgedrängt und im Idealfall eliminiert wird.
Das Uno-Übereinkommen gegen Korruption - um den Beitritt dazu geht es heute - ist das erste und bisher einzige weltumspannende Instrument gegen Korruption. Es gibt bereits andere internationale Konventionen, zu erwähnen sind insbesondere die entsprechende OECD-Konvention und die Europarats-Konvention, die regionale Ausdehnung haben und die die Schweiz bereits unterzeichnet und umgesetzt hat. Die Uno-Korruptionskonvention nimmt die Grundgedanken und die Grundinstrumente dieser Konventionen auf und gibt ihnen eine weltumspannende Dimension.
Die wesentlichen Forderungen, die die Konvention an die schweizerische Gesetzgebung stellt, sind bereits erfüllt. Zu erwähnen ist insbesondere die Strafbarkeit der Auslandsbestechung. Entsprechend besteht mit der Unterzeichnung der Konvention keine Notwendigkeit, Gesetzesanpassungen vorzunehmen. Insbesondere erfüllt das schweizerische Strafrecht die entsprechenden Anforderungen bereits. Es ist allerdings zu sagen, dass es mit strafrechtlichen Massnahmen bei der Korruptionsbekämpfung bei Weitem nicht getan ist. Die Dunkelziffer ist bei Korruptionsfällen, insbesondere bei Auslandsbestechung, ausserordentlich hoch. Wichtiger sind daher vor allem auch präventive, ausserstrafrechtliche Aspekte der Konvention. Auf der einen Seite sieht die Konvention präventiv Vorschriften bei der Beschaffung im öffentlichen und im privaten Sektor vor. Auf der anderen Seite festigt sie einen strafrechtlichen Grundstandard, der sich auf die öffentliche und die private Korruption, die Unternehmenshaftung und weitere Aspekte bezieht. Ausserdem werden Verfahrensfragen geregelt, insbesondere im Zusammenhang mit der internationalen Kooperation und der Einziehung von Geldern.
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist auf die Vorlage eingetreten und beantragt Ihnen - das Stimmenverhältnis beträgt 13 zu 3 bei 1 Enthaltung - Zustimmung zum Beitritt der Konvention.