Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 7 Absatz 4 geht es nun also um die Frage, ob dieser Kommission ein Sekretariat zugeordnet werden soll oder nicht. Gemäss Version Bundesrat ist kein Sekretariat vorgesehen. Bereits in der Debatte des Ständerates wurde die Frage des Sekretariats eingehend diskutiert. Damals standen zwei Möglichkeiten zur Diskussion. Erstens: Die Kommission arbeitet ohne Sekretariat. Zweitens: Der Kommission wird zwingend ein Sekretariat zugeordnet.
Am 20. Juni 2008 wurde der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ein Antrag der Aussenpolitischen Kommission vorgelegt. Der Antrag verlangte explizit, dass die Kommission zur Verhütung von Folter über ein ständiges Sekretariat verfüge. Dieser Antrag wurde einem Kompromissantrag gegenübergestellt, welcher ebenfalls ein Kommissionssekretariat vorsieht, allerdings nicht mehr zwingend, sondern nur mit einer Kann-Formulierung. Dieser Kompromissvorschlag obsiegte mit 14 zu 2 Stimmen bei 7 Enthaltungen.
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen deshalb heute eine Kompromisslösung, welche die Einrichtung eines Sekretariates mit einer Kann-Formulierung notiert. Die Mehrheit ist der Meinung, eine Pflicht zur Einrichtung eines Sekretariates sei übertrieben. Die Mehrheit ist aber auch zur Überzeugung gelangt, dass eine zwölfköpfige Kommission im Normalfall nicht ohne Sekretariat auskommen werde. Sie muss die Möglichkeit haben, ein Sekretariat einzurichten.
Es entbehrt nicht einer gewissen Logik, dass die Kommission zur Verhütung von Folter einer minimalen Sekretariatseinrichtung bedarf, um die nötigen Besuche vorbereiten und die anfallenden administrativen Arbeiten erledigen zu können. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Kommission ohne Sekretariat arbeitet. Es ist aber auch richtig, dass die Kommission gemäss Artikel 7 Absatz 2 ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung regelt.
Die Befürworter einer expliziten Erwähnung eines Sekretariates befürchten, dass die wichtige Funktion der Kommission eine reine Absichtserklärung sei, und wollen so unterstreichen, dass die Arbeit seriös verrichtet werden soll. Sie verweisen auf Artikel 18 Absatz 3 des Protokolls, welcher verlangt, dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten, die erforderlichen Mittel für die Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Gegner ihrerseits befürchten, dass die explizite Nennung eines Sekretariats einen falschen Organisationsprozess hervorrufe.
Während des Vernehmlassungsprozederes wurde von Befragten, welche in Fragen von Präventionsmechanismen Erfahrung haben, darauf hingewiesen, dass es den Experten der Kommission im Normalfall nicht möglich sei, ihre Arbeit seriös zu verrichten, ohne eine minimale administrative Hilfe zu beanspruchen. Es ist absehbar, dass eine Kommission, welche Gesuche zur regelmässigen Überprüfung von Vollzugsanstalten erledigt, schwerlich ohne administrative Hilfe auskommen wird. Ausgeschlossen ist dies aber nicht.
Dass die Kommission ein Sekretariat einrichten muss, ist nicht im Sinne der Mehrheit unserer Kommission. Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, die Kompromisslösung zu unterstützen und das Errichten eines Kommissionssekretariats zumindest zu ermöglichen.