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Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktionslos · 2008-12-02

Wortprotokoll

Es geht hier um eine geringfügige Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gemäss der heute geltenden Fassung von Artikel 54 des VVG endet ein laufender Versicherungsvertrag automatisch im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Diese Regelung kann, so hat die Praxis gezeigt, zu Lücken im Versicherungsschutz führen. Deckungslücken können gravierende Folgen haben, so beispielsweise, wenn der Eigentümer eines Gebäudes stirbt. Die Abwicklung einer Erbschaft kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit haben die Erben üblicherweise andere Sorgen und Prioritäten als den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen für Erbgüter, die noch nicht verteilt sind. Wird dies aber unterlassen, führt das geltende Recht dazu, dass die betroffenen Güter nicht mehr versichert sind. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf zeigt sich bei Erbschaften am deutlichsten. Darüber hinaus besteht aber die Gefahr, nicht rechtzeitig neue Versicherungen abzuschliessen, bei jeder Handänderung. Lücken sind bei Immobilien am schwerwiegendsten, sie können jedoch auch bei Mobilien entstehen.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Nationalrat Hegetschweiler am 6. Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden WAK haben die Initiative vorberaten und ihr Folge gegeben, die WAK-S einstimmig. Der Bundesrat stimmt der vorliegenden Neuregelung ebenfalls zu. Diese sieht wie folgt aus: Der Entwurf der Kommission sieht vor, wieder auf die Regelung, die vor dem 1. Januar 2006 gegolten hat, zurückzukommen, wonach der Vertrag bei Eigentümerwechseln auf den neuen Eigentümer übergeht. Diese Lösung soll ohne Ausnahme gelten, sie darf nicht durch Vertragsabrede zuungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden. Die Rechtsfolge des Übergangs ist unproblematisch, weil der neue Eigentümer gemäss Artikel 54 Absatz 2 den Übergang innert einer Frist von 30 Tagen nach der Handänderung schriftlich ablehnen kann. Weil auch die Versicherungsunternehmung nicht gezwungen werden soll, den Vertrag mit dem neuen Grundeigentümer weiterzuführen, kann diese den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme des neuen Eigentümers kündigen.

Ich bitte Sie, der beantragten Änderung des VVG zuzustimmen. Den Bundesrat bitte ich, die Regelung nach Genehmigung so rasch wie möglich in Kraft zu setzen, damit diese Lücke so rasch wie möglich geschlossen werden kann.