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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-04

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat Absatz 6, den unser Rat einführte, gestrichen. Der Bundesrat zeigte anlässlich der Beratungen in unserem Rat durchaus Verständnis für diese superprovisorische Massnahme, aber man kann sich trotzdem fragen, ob diese Regelung die Rechtslage nicht unnötig verkompliziert; das war die Argumentation im Nationalrat.

Man muss, damit diese Massnahme greift, einen Arzt haben, bei dem die betroffene Person in Behandlung steht. Ein Angehöriger oder ein Beistand muss in diesen besonders dringlichen Fällen den Mut haben, den Antrag zu stellen, die Person telefonisch einzuweisen. Die Abgrenzung zwischen dringlich und besonders dringlich ist schwierig. Kommt dazu, dass man innerhalb von 24 Stunden das normale Verfahren nachholen muss, die Voraussetzungen dafür aber nicht in allen Fällen erfüllt sind. Deshalb muss der Kanton gewährleisten, dass ein Pikettdienst vorhanden ist, der nach den rechtsstaatlichen Garantien von Artikel 430 sofort eine Einweisung verfügen kann. Innerhalb von 24 Stunden muss das rechtsstaatliche Verfahren dann trotzdem durch einen klinikexternen Arzt durchgeführt werden.

Wir denken, dass diese Einfügung letztlich doch eine Verkomplizierung ist, und wir beantragen Ihnen, auf den Absatz, den unser Rat eingefügt hat, zu verzichten und uns dem Nationalrat anzuschliessen.

Janiak Claude · Ständerat · 2008-12-04 | Lexipedia | Lexipedia