Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-04
Wortprotokoll
Nach dem sehr harmonischen gestrigen Abend kommen wir jetzt zu einem Geschäft, wo die Harmonie noch nicht ganz eingetreten ist. Ich möchte Ihnen zuerst Ausführungen zu den Absätzen 1 bis 4 machen und mache dann noch eine Ausführung zu Absatz 5, weil da von unserer letzten Beratung her noch eine Unklarheit bestehen geblieben ist.
Das vorliegende Geschäft begleitet uns nun ja schon eine Weile. Im Dezember 2007 hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet. Der Nationalrat ist dem Bundesrat in diesem Punkt hier am 5. Juni 2008 mit 93 zu 88 Stimmen bei 14 Enthaltungen gefolgt. Unser Rat hat in der vergangenen Session zwei wesentliche Änderungen vorgenommen: Wir haben am 24. September 2008 mit 31 zu 12 Stimmen entschieden, dass für patentgeschützte Waren die europäische und nicht die nationale Erschöpfung gelten soll. Für patentgeschützte Waren, die ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht werden, soll das vom Bundesrat vorgeschlagene Missbrauchsregime übernommen werden. Parallelimporte sind demzufolge zugelassen, sofern das Patent für die funktionelle Beschaffenheit der Ware von untergeordneter Bedeutung ist. Die Beweislast liegt beim Patentinhaber. Schliesslich hat unser Rat mit 25 zu 16 Stimmen beschlossen, dass für patentgeschützte Waren, deren Preise im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt sind, die nationale Erschöpfung gilt.
Der Nationalrat hat im Rahmen der Differenzbereinigung am 2. Oktober dieses Jahres mit 88 zu 85 Stimmen bei 14 Enthaltungen der regionalen Erschöpfung zugestimmt. Anschliessend hat er mit 94 zu 91 Stimmen bei 5 Enthaltungen einen Einzelantrag angenommen, der die Streichung der Absätze 1 bis 3 und 5 verlangte. Im Zusammenhang mit diesem Streichungsantrag wurde auf eine im Nationalrat eingereichte Motion verwiesen. Diese verlangt vom Bundesrat, dass er mit der EU Verhandlungen mit dem Ziel aufnimmt, die gegenseitig anerkannte regional-europäische Erschöpfung im Patentrecht vertraglich zu regeln. In Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes hat sich der Nationalrat unserem Beschluss angeschlossen. Hier besteht also keine Differenz mehr. So viel zur Ausgangslage.
Ihre Kommission hat sich mit 8 zu 5 Stimmen entschieden, an ihren bisher gefällten Entscheidungen festzuhalten. Sie erwartet von der Einführung der europäischen Erschöpfung klare Impulse für die Kaufkraft der Schweizer Konsumenten und für die Wettbewerbsfähigkeit unserer KMU. Wie bereits erwähnt, wird dieses Anliegen nicht nur von den Konsumentenorganisationen und dem Detailhandel, sondern auch vom Gewerbeverband und von Hotellerie Suisse unterstützt. Die Kommissionsmehrheit lehnt die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU als zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Parallelimporten ab, denn damit würde unser Land die Gesetzgebungshoheit aufgeben und an die EU [PAGE 869] delegieren. Das widerspricht dem Verständnis der Kommissionsmehrheit von einer autonom handelnden Schweiz, die ihre Handlungskompetenz gerade in einem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich keinesfalls aufgeben darf.
Der Bundesrat hat die entsprechende Motion noch nicht beantwortet. Immerhin kann man aber darauf hinweisen, dass das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) aufgrund von Abklärungen, die im Zusammenhang mit der bundesrätlichen Botschaft vom Dezember 2007 gemacht wurden, zum Schluss gekommen ist, dass die Ausgangslage für solche Verhandlungen äusserst ungünstig wäre. Man müsste nämlich damit rechnen, dass die EU verlangt, dass die Schweiz den gesamten Acquis communautaire im Bereich des geistigen Eigentums übernimmt. Das würde heissen, dass wir im Marken- und im Urheberrecht ebenfalls die regionale Erschöpfung übernehmen müssten, und das wäre für unser Land alles andere als vorteilhaft. Auch die Datenbankrichtlinie müsste die Schweiz übernehmen, schreibt das IGE, ausserdem müsste die Schweiz die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs im Bereich des Acquis akzeptieren. Diese Schritte würden im Rahmen eines EU-Beitritts durchaus Sinn machen, im Rahmen von bilateralen Verhandlungen hingegen sind sie für die Schweiz nicht attraktiv.
Die Kommissionsminderheit möchte sich dem Nationalrat anschliessen, obwohl sie den ursprünglichen Entwurf des Bundesrates weiterhin als die richtige und die einzige umsetzbare Lösung erachtet. Nachdem aber auch der Bundesrat auf die nationalrätliche Lösung eingeschwenkt ist, steht für die Kommissionsminderheit nur noch diese Lösung zur Diskussion. Die Minderheit ist der Meinung, dass eine gegenseitige Erschöpfung anzustreben sei, dass sich hier andere Fragestellungen ergäben als bei der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, wo der Bundesrat ja eine einseitige Einführung vorschlägt.
Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, an unserer Lösung festzuhalten, in diesem für unsere Volkswirtschaft wichtigen Bereich unsere Autonomie aufrechtzuerhalten und die regionale Erschöpfung im Patentrecht zuzulassen. Sofern der Bundesrat Chancen sieht, kann er selbstverständlich auch mit dieser Lösung Vertragsverhandlungen mit der EU aufnehmen. Voraussetzung wäre aber wohl, dass solche Verhandlungen nicht zu unerfüllbaren Gegenforderungen seitens der EU führen.
Erlauben Sie mir, Herr Präsident, dass ich mich jetzt auch zu Absatz 5 äussere. Ich habe nämlich bereits in der letzten Session darauf hingewiesen, dass es in Absatz 5 "Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 ..." heissen muss und nicht, wie damals auf der Fahne stand, "Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 ...". Das hat Ihre WAK geändert; es steht jetzt korrekt auf der Fahne. Es handelt sich dabei - ich habe das bereits in der letzten Session erwähnt - um eine redaktionelle und nicht um eine materielle Änderung. Da in diesem Zusammenhang aber Fragen aufgetaucht sind, hat Ihre Kommission die Bedeutung dieses Absatzes noch einmal eingehend erörtert, ohne aber materiell etwas daran zu ändern.
Ich möchte Ihnen im Sinne der Klarheit noch einmal ausführen, was genau damit gemeint ist: Für patentgeschützte Waren, deren Preise im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt sind, soll die nationale Erschöpfung gelten. Im Klartext heisst dies, dass bei diesen Waren die nationale Erschöpfung auch dann gilt, wenn der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware von untergeordneter Bedeutung ist. Der Schutz geht also noch über die Missbrauchsregelung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, hinaus. Damit legen wir fest, dass ein Arzneimittel mit staatlich festgesetztem Preis auch dann nicht parallel importiert werden darf, wenn das Patent nicht die eigentliche Funktion des Wirkstoffs betrifft, sondern zum Beispiel nur die Einschränkung der Nebenwirkungen. Die Formulierung der Kommissionsmehrheit geht sogar noch weiter. Mit ihr werden Parallelimporte bei Waren, deren Preise staatlich festgesetzt sind, selbst dann verboten, wenn beispielsweise nur die Verpackung oder die galenische Präsentationsform vom Patentschutz betroffen sind. Das heisst, dass diese Regelung sehr weit geht.
Die Gründe, weshalb sich die Mehrheit Ihrer Kommission für diesen aussergewöhnlich weit gehenden Schutz vor Parallelimporten im Bereich der pharmazeutischen Produkte entschieden hat, sind folgende: Man will dem Nationalrat, der sich mit dieser Vorlage schwertut, entgegenkommen. Man will mit dieser Lösung vor allem auch der Pharmaindustrie, die sich gegen jede Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Güter wehrt, so weit wie überhaupt möglich entgegenkommen - weiter kann man nicht gehen, ich würde sagen, die Schmerzgrenze ist erreicht. Bei einem offensichtlichen Missbrauch käme allenfalls noch das Kartellgesetz zur Anwendung, das in Artikel 3 Absatz 2 vorschreibt, dass bei Marktmissbrauch der Vorrang des Immaterialgüterrechtes nicht gilt. Doch, wie gesagt, weiter kann man der Pharmaindustrie nicht entgegenkommen.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auch bei diesem Artikel an unserer Lösung festzuhalten, in der Hoffnung, dass wir damit dem Nationalrat ermöglichen, auf diesen doch sehr weit gehenden Kompromiss einzugehen.