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Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-11

Wortprotokoll

Ich werde absatzweise einige Bemerkungen machen:

Zu Absatz 1 habe ich beim Eintreten bereits dargelegt, dass hier in erster Linie der Zweck und der Anwendungsbereich des Verfassungsartikels festgelegt werden. Im Weiteren wird auf die Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft und damit gleichzeitig auf die in Artikel 20 der Bundesverfassung verankerte Forschungsfreiheit hingewiesen. Ich unterstreiche erneut, dass gemäss Absatz 1 dem Bund bezüglich der Forschung am Menschen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz gewährt wird. Wesentlich ist indessen die Tatsache - das muss man explizit unterstreichen -, dass ein allfälliges gesetzgeberisches Handeln, welchen Forschungsbereich es auch immer betrifft, stets voraussetzt, dass der Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen dies tatsächlich erfordern. Gesetzgebung ist nur dann erforderlich, wenn eine Gefährdung vorhanden ist. Mit anderen Worten: Hier ist eine verfassungsrechtliche Schranke im Sinne der Voraussetzung einer entsprechenden Gefährdung festgelegt.

Im ersten Satz haben wir eine sprachliche Verbesserung vorgenommen. Materiell wird gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates keine Änderung vorgenommen. Es wird jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Botschaft klargestellt, dass Menschenwürde und Persönlichkeitsschutz zwei eigenständige Grundrechte sind. Der explizite Hinweis auf die Forschungsfreiheit ist unnötig - ich unterstreiche das -, handelt es sich dabei doch um ein eigenständiges, in Artikel 20 der Bundesverfassung verankertes Grundrecht. Nachdem Gerüchte herumgeboten worden sind, die Forschungsfreiheit sei nicht mehr gewährleistet, möchte ich - in Übereinstimmung mit den Kollegen Bieri und Gutzwiller sowie mit Frau Seydoux - hier explizit festhalten, dass Artikel 20 der Bundesverfassung diese Forschungsfreiheit gewährleistet. Wir wiederholen in diesem Verfassungsartikel nicht Dinge, die andernorts festgehalten sind. Im Falle einer einschränkenden Gesetzgebung ist ja - um noch etwas Weiteres zu sagen - stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb dieser Hinweis im zweiten Satz auch Sinn macht. Da die Kompetenznorm in Absatz 1 für jegliche Forschung gilt, kann im Übrigen der Hinweis auf die Gesundheit gestrichen werden.

Zu Absatz 2: Ich habe im Rahmen des Eintretens darauf hingewiesen, dass die Kommission hier einen neuen Weg einschlagen möchte, indem die im Rahmen einer allfälligen Gesetzgebung zu beachtenden Grundsätze auf Verfassungsstufe nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit der biomedizinischen Forschung gelten sollen. Damit möchten wir - der Herr Bundespräsident hat da noch einige Fragen offengelassen - in grundsätzlicher Hinsicht dem Unterschied zwischen der Forschung am Menschen im Rahmen der sozial- und geisteswissenschaftlichen Forschung und der medizinischen Forschung Rechnung tragen. Auf Verfassungsstufe - ich wiederhole: auf Verfassungsstufe - sollen deshalb nur Gesetzgebungsgrundsätze bezüglich der biomedizinischen Forschung verankert werden.

Wir haben uns, Herr Bundespräsident, sehr eingehend über den Begriff "biomedizinische Forschung" unterhalten, weil der Begriff "biomedizinische Forschung" zwar sehr häufig verwendet wird, es indessen an einer anerkannten einheitlichen Definition fehlt. Wesentlich ist jedoch die Tatsache, dass wir uns nicht im luftleeren Raum bewegen. Es existiert nämlich bereits ein Übereinkommen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendungen von Biologie und Medizin. Dieses Übereinkommen ist auf den 1. November 2008 in Kraft getreten - es ist also ganz neu. Damit werden die Grundsätze auch in der Schweiz für Bund und Kantone verbindlich. Es empfiehlt sich deshalb bezüglich des Artikels 118a Absatz 2 der Bundesverfassung, den Begriff der biomedizinischen Forschung in Übereinstimmung mit dem Begriff und dem Anwendungsbereich der Biomedizin-Konvention des Europarates auszulegen.

Um etwas konkreter im Hinblick darauf zu werden, was als biomedizinische Forschung zu gelten hat, führe ich noch Folgendes aus: Als biomedizinische Forschung gelten sämtliche, zum Schutz von Würde und Persönlichkeit regulierungsbedürftigen Forschungen, mit denen verallgemeinerbare Erkenntnisse über Gesundheitsstörungen und Krankheiten des Menschen, einschliesslich der entsprechenden Grundlagen, erzielt werden. Ich halte das explizit zuhanden der Materialien fest, es ist ein komplizierter Satz. Entscheidend ist die mit der Forschung verbundene Fragestellung bzw. der mit der Forschung beabsichtigte Erkenntnisgewinn. Demgegenüber haben Art und Methodik der Forschung bzw. der Fachdisziplinen keinen Einfluss auf die Einteilung in die biomedizinische Forschung. Soweit einige Ausführungen zum Begriff.

In der Einleitung von Absatz 2 wird neu von biomedizinischer Forschung mit Personen - ich unterstreiche: mit Personen - gesprochen. Damit wird verdeutlicht, dass die Grundsätze nicht für die Forschung mit bereits vorhandenen Personendaten oder biologischen Materialien gelten. Erfasst werden nur Forschungsvorhaben, an denen Personen teilnehmen - teilnehmen! -, sei es, dass bei ihnen Eingriffe in die körperliche Integrität erfolgen, sei es, dass Daten über sie erhoben werden. Zu erwähnen ist auch die Tatsache, dass der Begriff "Person" juristisch klar definiert ist.

Bei den Buchstaben a bis d handelt es sich um Kernanforderungen, die bei jedem biomedizinischen Forschungsvorhaben im Sinne von Minimal Standards einzuhalten sind. Gemäss Buchstabe a setzt jedes Forschungsvorhaben eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung voraus, wobei wir nicht mehr von betroffenen, sondern von teilnehmenden Personen sprechen, um klarzustellen, dass Buchstabe a nur für jene Personen gilt, die an einem bestimmten Forschungsprojekt teilnehmen.

Bei den weiteren Grundsätzen gemäss den Buchstaben b, c und d schliessen wir uns dem Entwurf des Bundesrates an. Buchstabe b stellt sicher, dass Forschungsvorhaben unter Einbezug von Personen nur dann zulässig sind, wenn zwischen Risiken und Belastungen einerseits und dem Nutzen andererseits kein Missverhältnis besteht. Von zentraler Bedeutung sind die in Buchstabe c umschriebenen Voraussetzungen für die Forschung an urteilsunfähigen Personen. Frau Kollegin Ory hat ausdrücklich darauf hingewiesen.

Die in Buchstabe d geforderte unabhängige Überprüfung jedes Forschungsvorhabens bietet Gewähr dafür, dass der Schutz der teilnehmenden Personen tatsächlich gegeben ist. So viel zu Absatz 2.

Zu Absatz 3: Dieser Absatz kann ohne Not gestrichen werden, denn es handelt sich dabei um ein untergeordnetes Anliegen, das nicht auf Verfassungsebene zu verankern ist. Im Übrigen ist auf das Erfordernis in Absatz 2 Buchstabe d hinzuweisen, wonach ja auch eine Qualitätskontrolle sichergestellt wird. Im Übrigen verweise ich auch auf Artikel 64 der Bundesverfassung; dieser Artikel ermöglicht es dem Bund, Vorgaben im Zusammenhang mit Forschungsprojekten zu machen. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit Artikel 11a des Forschungsgesetzes bereits geschehen. Als Letztes noch der Hinweis, dass der Bund gemäss Absatz 1 eine umfassende Gesetzgebungskompetenz hat, die es ihm - sofern er von dieser Kompetenz Gebrauch macht - auch erlauben würde, ohne Absatz 3 entsprechende Vorgaben zu machen. Dies die abschliessenden Bemerkungen zum gestrichenen Absatz 3.