Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-11
Wortprotokoll
Mit der Botschaft vom 12. September 2007 unterbreitet der Bundesrat unter dem Titel "Forschung am Menschen" einen neuen Artikel 118a der Bundesverfassung. Wenn wir nun heute diese Vorlage beraten, möchte ich Sie vorweg daran erinnern, dass wir die Urheber dieser Verfassungsänderung sind. Im Rahmen der Beratung des Stammzellenforschungsgesetzes haben wir nämlich in der WBK festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen verfassungsrechtlicher Handlungsbedarf besteht. Mit der Kommissionsmotion 03.3007 vom 18. Februar 2003, welche in der Folge von beiden Räten angenommen wurde, wurde der Bundesrat beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten.
Der Bund soll eine ausdrückliche gesetzgeberische Kompetenz für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen erhalten. Im Weiteren geht es darum, unter Beachtung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen zu verankern, um die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit zu schützen. Ich habe bewusst an diesen Motionstext erinnert, denn er soll uns als Vorgabe bzw. Leitplanke dienen, wenn wir nun den neuen Verfassungsartikel prüfen und werten.
Mit dem neuen Verfassungsartikel werden im Wesentlichen drei Zielsetzungen angestrebt: In erster Linie geht es darum, den Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung sicherzustellen. Mit der Verfassungsbestimmung wird in zweiter Linie die Grundlage für eine [PAGE 953] einheitliche und umfassende Regelung der Forschung am Menschen geschaffen, das heisst, der Bund erhält die Kompetenz zur Regelung der Forschung am Menschen, soweit dies zum Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit notwendig ist. Damit wird auch das dritte Ziel, nämlich die Qualität und Transparenz der Forschung am Menschen, gefördert.
Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates hat aufgrund der Vernehmlassung eine wesentliche Änderung erfahren. Der Vernehmlassungsentwurf schränkte den Anwendungsbereich explizit auf die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich ein. Wie Sie dem nun zur Diskussion stehenden Artikel 118a Absatz 1 entnehmen können, wird der Anwendungsbereich nicht mehr auf den Gesundheitsbereich beschränkt. Der Bundesgesetzgeber erhält aufgrund dieser neuen Konzeption die Zuständigkeit, im Grundsatz jede Forschung am Menschen zu regeln, sofern - ich unterstreiche das - "der Schutz der Würde und der Persönlichkeit es erfordert". Aufgrund dieser generellen Kompetenznorm wird es dann Sache des Gesetzgebers sein, festzustellen bzw. zu entscheiden, ob solche Gefährdungstatbestände bestehen, die einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen lassen. Absatz 1 gibt dem Bund eine umfassende Zuständigkeit für die Rechtsetzung im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen.
Absatz 2 enthält für den Fall, dass ein solcher Gefährdungstatbestand gegeben ist, zwingende Vorgaben für die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung. Ohne der Detailberatung vorzugreifen, ist im Rahmen des Eintretens darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich verschiedene Varianten und Lösungsmöglichkeiten zur Diskussion stehen können. Der Entwurf des Bundesrates zu Absatz 2 Literae a bis d sieht vor, dass diese Grundsätze für jeglichen Forschungsbereich in Zusammenhang mit Menschen zu beachten sind, wenn der Schutz der Würde und der Persönlichkeit eine Gesetzgebung erfordert. Im Klartext würde dies bedeuten, dass die gesetzgeberischen Vorgaben gemäss Absatz 2 nicht nur im Zusammenhang mit einer allfälligen biomedizinischen Forschung gelten sollten, sondern eben auch für die Forschung beispielsweise im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich, sofern eine Gesetzgebung erforderlich wäre.
Genau diesem Konzept, das der Bundesrat vorgeschlagen hat, ist im Nationalrat Widerstand erwachsen. Der Antrag, die Absätze 2 und 3 zu streichen, wobei bei diesem Streichungsantrag Absatz 2 im Zentrum stand, wurde damit begründet, dass es auf Verfassungsstufe genüge, dem Bundesgesetzgeber eine blosse Kompetenznorm zu geben. Diesem Streichungsantrag wurde im Nationalrat mit 105 zu 73 Stimmen zugestimmt.
Unsere Kommission hat dann folgende Varianten geprüft: Als Erstes hat sie den Entwurf des Bundesrates geprüft. Wie bereits erwähnt, wären bei diesem die Grundsätze gemäss Absatz 2 im Rahmen einer allfälligen gesetzlichen Regelung für jeglichen Bereich der Forschung am Menschen zu beachten. Die zweite Variante ist die Lösung des Nationalrates, bei der wir uns auf eine blosse Kompetenznorm beschränken würden. Die dritte Variante ist eine Zwischenlösung, und diese schlagen wir Ihnen vor. Wie Sie der Fahne entnehmen können, haben wir uns für diesen Weg entschieden.
Im Sinne eines Grundsatzentscheides haben wir uns einstimmig dafür ausgesprochen, dass bezüglich des sensibelsten Bereiches, nämlich der biomedizinischen Forschung, in der Verfassung selbst Vorgaben für die Gesetzgebung aufzunehmen sind. In Übereinstimmung mit unserer seinerzeitigen Motion schlagen wir Ihnen deshalb vor, dass auf Verfassungsstufe, beschränkt auf die biomedizinische Forschung, wesentliche gesetzgeberische Vorgaben für die Forschung am Menschen verankert werden, mit denen die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit geschützt werden. Wir in der Kommission sind davon überzeugt, dass wir mit unserem Konzept den verschiedenen Interessenlagen gerecht werden. Dies wurde uns auch im Rahmen der von uns in Anbetracht der Bedeutung und der Komplexität der Materie durchgeführten zusätzlichen Hearings von den Experten ausdrücklich bestätigt.
In der Detailberatung werde ich die Verfassungsbestimmung, insbesondere die von uns vorgeschlagenen Änderungen, noch näher erläutern. Ich schliesse deshalb meine Bemerkungen im Rahmen des Eintretens mit dem Hinweis, dass mit dem vorgeschlagenen neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen die verfassungsrechtliche Grundlage geklärt wird und zudem Voraussetzungen geschaffen werden, um - sofern eine entsprechende Gefährdung vorliegt - die Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung auf Gesetzesstufe zu schützen.
Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten, und ich stelle Ihnen den Antrag, es der Kommission gleichzutun.