Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat mittlerweile die Stromversorgungsverordnung geändert und ist auch bereit, das Postulat betreffend den Revisionsbedarf des StromVG entgegenzunehmen. Damit könnte es eigentlich sein Bewenden haben. Es ist aber zweifelsohne richtig, dass wir nicht gleich zur Tagesordnung übergehen. Ich erachte es insbesondere als richtig, dass wir uns noch vertieft mit der Stromversorgungsverordnung befassen werden. Ich möchte jetzt aber nicht spezifisch auf die zu treffenden Massnahmen und die Gründe eingehen, die - zu Recht, möchte ich sagen - in Wirtschaft, Gesellschaft und auch Politik zu heftigen Reaktionen geführt haben, sondern ich möchte der Frage nachgehen, ob und allenfalls welche tiefergreifenden Lehren und Folgerungen aus dieser Situation zu ziehen sind. Ich meine, die Folgerungen betreffen zunächst und vor allem die Herausforderungen des Rechtes und damit des Gesetzgebers; Herr Büttiker hat das Thema auch schon angesprochen.
Das Recht regelt bekanntlich Lebenssachverhalte. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den Realien der Gesetzgebung. Diese sind einem stets schnelleren Wandel unterzogen, werden von der Sache her immer komplexer und sind zunehmend international verflochten. Für den Gesetzgeber bedeutet dies unter anderem, dass er mutmassliche Entwicklungen auszumachen und gleichermassen antizipierend in den Gesetzgebungsprozess einzubauen hat. Es gibt ohne Zweifel Dinge, auf die man vom Gesetzgebungsprozess her gesehen Einfluss nehmen kann, die - mit anderen Worten - voraussehbar sind. Es gibt aber auch Prozesse, die selbst bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt schlicht nicht beeinflusst werden können. Auf das StromVG und die Stromversorgungsverordnung bezogen ist in diesem Kontext zunächst darauf hinzuweisen - Herr Büttiker hat das ebenfalls erwähnt -, dass das StromVG nach dem Scheitern des EMG ein mühsam austarierter Kompromiss war. Im Unterschied zum EMG ist es kein reines Marktgesetz. Sein Zweck besteht zwar primär in der Schaffung der Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Strommarkt, aber es geht auch um die Versorgungssicherheit und um die Förderung der erneuerbaren Energien. Da kann es zweifelsohne Zielkonflikte geben. Aber diese Zielkonflikte sind eben politisch vorgegeben, sie sind vom Gesetzgeber zu respektieren. Zu wenig bedacht wurden aber ohne Zweifel diejenigen Faktoren, welche zur Hauptsache zur Stromverteuerung beisteuern, nämlich die Netznutzungsentgelte und die Systemdienstleistungen.
Hier muss meines Erachtens die zu ziehende Lehre schwergewichtig darin bestehen, inskünftig dafür zu sorgen, dass das für die Gesetzgebung erforderliche Sach- und Fachwissen rechtzeitig und in genügendem Mass in den Gesetzgebungsprozess einfliesst.
Dieses Wissen ist primär bei den Akteuren einzuholen, bei den Akteuren der Wissenschaft und vor allem der Praxis, und zwar zunächst von der Verwaltung, dann aber auch von den vorberatenden Kommissionen. Die Verwaltung und die Kommissionen haben die erhaltenen Informationen selbstverständlich nicht einfach völlig unkritisch entgegenzunehmen, sondern sie haben sie kritisch zu hinterfragen, sie zu werten und zu gewichten. Das ist das eine.
Das andere: Als das EMG erarbeitet wurde, sprach man noch von nicht amortisierbaren Investitionen bei Wasserkraftwerken. Man befürchtete offensichtlich, dass die Wasserkraft durch die Liberalisierung des Strommarktes unter Druck komme. Wie sehr sich doch die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben! Die heftigen Reaktionen seitens der Wirtschaft, aber auch seitens der Privaten zeigen, dass offensichtlich nicht nur Bedarf an qualitativ hochwertiger, insbesondere sauberer Energie besteht, sondern auch an genügend Energie und an Energie zu vernünftigen Preisen.
Ich möchte jetzt nicht eine energiepolitische Debatte lancieren, möchte aber doch zu bedenken geben, dass es in der Energiepolitik niemals bloss ein Entweder-oder oder ein Dies oder Das geben kann, sondern nur ein Sowohl-als-auch. Es muss selbstverständlich Energie gespart und effizient angewendet werden. Und es braucht selbstverständlich eine substanzielle Erhöhung des Anteils der Alternativenergien und damit verbunden der Klein- und Kleinstanlagen. Aber es braucht auch grössere Energieerzeugungsanlagen, wenn wir den Anforderungen Rechnung tragen wollen, welche auch Elemente unserer verfassungsmässig vorgegebenen und vom Bundesrat getragenen Energiepolitik sind, nämlich genügend und preislich erschwingbare Energie für unsere Wirtschaft, aber auch für die Wohlfahrt unserer Bürgerinnen und Bürger; Wohlfahrt wohlverstanden - nicht Wohlstand, sondern Wohlfahrt.