Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-17
Wortprotokoll
Das Abkommen von Paris vom 9. Oktober 2007 ersetzt das aktuelle Berner Abkommen vom 11. Mai 1998. Ein Grossanlass, der G8-Gipfel in Evian im Juni 2003, war der Grund, um über die konkrete Umsetzung des Berner Abkommens nachzudenken. Dies führte zur Erkenntnis, dass das bestehende Abkommen mit Frankreich gewisse Schwächen hat und Lücken aufweist, unter anderem eben bei solchen Grossereignissen, beim Austausch und bei der Zurverfügungstellung von Beamten oder bei der grenzüberschreitenden Observation; dies ein paar Beispiele.
Das neue, ausgeweitete Abkommen mit Frankreich beschlägt im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Es geht um die Zusammenarbeit bei Grossanlässen, aber auch in dringlichen Fällen auf Ersuchen eines Staates.
2. Es geht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt von Beamten des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates.
3. Es geht um die grenzüberschreitende Observation; das Abkommen präzisiert die Modalitäten, wie diese Observation durchgeführt werden kann, wann sie durchgeführt werden kann, und insbesondere ist die Liste der Straftatbestände, die eine grenzüberschreitende Observation erlauben, ausgeweitet worden.
4. Auch im Bereich der grenzüberschreitenden Nacheile, wie man das nennt - wenn also ein Beamter einem Straftäter auf das Gebiet des anderen Staates nacheilen darf -, sind die Modalitäten präzisiert worden; auch hier ist die Liste der Straftatbestände, die dieses Instrument zulassen, erweitert worden.
5. Im Bereich des Datenschutzes sind die Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Schengener Abkommen gelten, übernommen worden.
6. Das Abkommen verstärkt die Position des Centre de coopération policière et douanière franco-suisse in Genf.
7. Es sind als weiterer Punkt gemeinsame Einsatzformen zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei Grossanlässen vorgesehen. Bisher basierte diese Zusammenarbeit auf einem Notenaustausch aus dem Jahre 2004. Das ist jetzt in das Abkommen übernommen worden. Auch im Bereich der Transportmittel, der Luftfahrzeuge, ist die Zusammenarbeit verstärkt worden. Und schliesslich sind auch bei Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr die Möglichkeiten des anderen Staates, bei der Identifizierung von Straftätern behilflich zu sein, erweitert worden.
Die Schweiz und Frankreich haben sehr unterschiedliche Konzepte des rechtlichen und politischen Staatsverständnisses, insbesondere was die Souveränität betrifft. Aber dieser Vertrag, der hier abgeschlossen worden ist, bindet die Schweiz und Frankreich stark in einer Art und Weise, die für Frankreich offenbar sehr weitgehend und neu ist. Es ist uns gesagt worden, dass Frankreich mit keinem anderen Staat eine derart enge Zusammenarbeit in diesem Bereich getroffen hat.
Ich habe in der Kommission persönlich noch auf etwas hingewiesen. Sie kennen alle den Schriftsteller Hansjörg Schneider, der Kriminalromane schreibt. Er beschreibt immer, wie schwierig es ist, wenn in Basel oder im Elsass ein Verbrechen passiert. Dann kann ein Polizist einem Straftäter nicht über die Grenze hinweg nachgehen oder Untersuchungen führen. Der gute Hansjörg Schneider kann jetzt, nach diesem Abkommen, keine Romane mehr schreiben, denn das, was immer Inhalt dieser Romane war - eben die unmögliche oder fehlende Zusammenarbeit -, gibt es jetzt nicht mehr, es wird jetzt alles besser; jetzt muss er sich etwas anderes einfallen lassen.
Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf das Geschäft und Zustimmung.