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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-17

Wortprotokoll

Aus dem Bericht der basel-städtischen Geschäftsprüfungskommission vom 18. Juni geht hervor - es wurde erwähnt -, dass dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) von den kantonalen Staatsschutzbehörden sechs Mitglieder des Grossen Rates aufgrund von Wahlberichten gemeldet wurden. Frau Ständerätin Fetz geht davon aus, dass in diesem Fall die Schranke von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verletzt wurde und unterbreitet entsprechend verschiedene Fragen bezüglich der Datenbearbeitung.

Artikel 3 BWIS auferlegt den Sicherheitsorganen des Bundes klare Schranken für die Datenbearbeitung. Informationen über politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit dürfen durch diese Behörden nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist nach dem Gesetz nur dann zulässig, wenn gleichzeitig ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Organisation oder Personen, die einer solchen Organisation angehören, die Ausübung solcher politischen Grundrechte als Vorwand nehmen, um nachrichtendienstliche, terroristische oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. Das ist das Gesetz.

Der Bundesrat möchte vor diesem Hintergrund die Fragen wie folgt beantworten, wir haben es schriftlich bereits gemacht: Wir haben darauf hingewiesen, dass im Isis im Bereich Staatsschutz rund 13 000 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erfasst sind. Die Information, dass eine Person in ein politisches Gremium gewählt wurde, ist nicht staatsschutzrelevant, und allein diese Information wird im Isis nicht erfasst. Darum ist auch keine diesbezügliche Auswertung möglich.

Die grundsätzlichen Äusserungen des Chefs DAP und seines Stellvertreters bezogen sich nicht auf die im Isis erfassten Parlamentsangehörigen des Kantons Basel-Stadt. Informationen über verzeichnete Personen dürfen nicht veröffentlicht werden; das ist auch klare gesetzliche Regelung. Die Ausführungen des Leiters DAP und seines Stellvertreters bezogen sich auf die Schranke von Artikel 3 BWIS und sollten verdeutlichen, dass auch Informationen über die Ausübung politischer Rechte von den Sicherheitsorganen von Bund und Kantonen bearbeitet werden dürfen, wenn der Verdacht besteht - ich habe das gesagt -, dass die Ausübung der politischen Rechte als Vorwand für andere Tätigkeiten genommen wird.

Der Bundesrat ist, Frau Ständerätin Fetz, nicht befugt, Auskunft über im Isis verzeichnete Personen zu erteilen. Das heisst aber nicht, dass er nicht feststellen kann, ob rechtmässig vorgegangen worden ist. Wir haben ja im Departement und auch mit der GPDel ein Aufsichtssystem und prüfen tatsächlich im Rahmen unserer Möglichkeiten, ob die Eintragungen korrekt sind.

Die Datenbearbeitung des DAP über im Isis erfasste Parlamentsangehörige wurde durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im Rahmen von Artikel 18 BWIS überprüft und für korrekt befunden. Das war eine Feststellung des verantwortlichen Datenschutzbeauftragten. Die Geschäftsprüfungsdelegation ist jetzt daran, das wurde von Herrn Ständerat Janiak gesagt, diese ganze Geschichte zu überprüfen. Wir sind gespannt, was dieser Bericht ergibt.

Artikel 6 Absatz 3 des BWIS legt fest, dass Personen, denen die Erfüllung von BWIS-Aufgaben in den Kantonen anvertraut ist - jetzt komme ich auf die kantonale Ebene -, dem kantonalen Dienstrecht und Dienstaufsichtsrecht unterstehen, also der verwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die hierarchisch vorgesetzte Stelle. Die kantonalen hierarchisch vorgesetzten Stellen besitzen somit gegenüber dem im Bereich des Staatsschutzes tätigen Personal Leitungs- und Weisungsbefugnisse.

Was die Bundesaufsicht über die Mitarbeitenden der kantonalen Staatsschutzdienste anbelangt, hat zum einen der DAP die Möglichkeit, im Rahmen der Auftragserteilung gegenüber Mitarbeitenden der kantonalen Staatsschutzdienste eine Aufsicht auszuüben, und zum andern sind die kantonalen Staatsschutzdienste verpflichtet - mindestens gehalten -, dem DAP jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit abzuliefern. Mitte 2007, das ist bekannt, führte der DAP zudem ein Reporting- und Controlling-System ein, mit dem die Qualität dieser Leistungen noch verbessert werden soll.

Der Bund hat im Staatsschutzbereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz und hat den Zugang zu den Informationen, die hier auch zur Diskussion stehen, abschliessend geregelt. Das Gesetz überträgt die Datenherrschaft in Ausübung dieser Kompetenz dem Bund und weiter dann dem DAP. Zentrales Element der Gewährleistung der Datenherrschaft des Bundes ist Artikel 23 VWIS, der Verordnung zum BWIS. Diese Bestimmung sieht in Absatz 2 vor, dass die Einsicht in die Daten des Bundes im Rahmen der Kontrolle in den Kantonen nur mit Zustimmung des verantwortlichen Organs des Bundes, d. h. also des DAP, erfolgen kann. Die Einsicht kann namentlich verweigert werden, wenn es der Quellenschutz erfordert - so ist es dort festgehalten - oder wenn eine Gefährdung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen wahrscheinlich ist.

Die Datenschutzaufsicht ist auf Stufe Bund gewährleistet. Das hat der Datenschutzbeauftragte auch so festgehalten. Er hat diesbezüglich keine besonderen Missstände aufgezeigt, mindestens uns gegenüber bis anhin nicht. Die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Bundesbehörden werden in erster Linie durch die GPDel und durch das Departement, durch die internen Organe, kontrolliert.

Zur Frage der Aufsicht - diese wurde ja speziell auch von Frau Ständerätin Fetz angesprochen: Ich habe mit dem Regierungspräsidenten des Kantons Basel-Stadt und Begleitern eine intensive Diskussion gehabt, und wir sind der gleichen Auffassung, dass wir im Bereich Aufsicht über die Staatsschutzorgane Legiferierungsbedarf haben, und zwar auf Bundes- und Kantonsebene. Da sind die Aufsichtsspielregeln nicht klar. Wir werden hier darangehen. Basel-Stadt ist jetzt daran, das im Rahmen einer Verordnung zu regeln. Wir werden aber auch mit den anderen Kantonen diesbezüglich Kontakt haben, vor allem über die KKJPD, und schauen, dass es hier dann feste Regeln gibt. Hier sind der Vorwurf und die Beanstandung absolut berechtigt.