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Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-03

Wortprotokoll

Im Gegensatz zu anderen Fraktionen und nachfolgenden Sprecherinnen und Sprecher haben wir unsere Meinung auch nach der Debatte im Ständerat und nochmaliger Kommissionssitzung nicht geändert. Nach wie vor wollen wir in der Verfassung nur eine einfache, verständliche Kompetenznorm des Bundes, um den unterschiedlichsten Forschungen um den und mit dem Menschen Rechnung tragen zu können. Wir beantragen Ihnen deshalb, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und Absatz 2 zu streichen.

Der Ständerat will sich nun explizit auf die biomedizinische Forschung beschränken. Die Mehrheit der WBK hat sich, wenngleich mit anderem Wortlaut, diesem Ansinnen angeschlossen. Dabei geht es ausgerechnet um jenen Bereich, der jetzt schon ausgiebig reguliert und bestens mit Schranken versehen ist. Ich verweise auf die Helsinki-Deklaration und auf das seit unserer ersten Beratung in Kraft gesetzte Europäische Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. In diesem Übereinkommen werden sogar Sanktionen gegen Verstösse erwähnt. Weiter gibt es die verbindlichen medizinisch-ethischen Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der medizinischen [PAGE 38] Wissenschaften, welche in etwa die gleiche Bedeutung haben wie die SIA-Normen im Baubereich.

Auch auf gesetzlicher Stufe ist im biomedizinischen Bereich sehr viel geregelt. Ich erinnere dabei an das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, das Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen und das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. In diesen vielen verschiedenen Erlassen sind die vorgeschlagenen Grundsätze mehrfach festgehalten. Das ist eine Tatsache, und deshalb ist die Argumentation des Ständerates falsch, wonach eine einfache Kompetenznorm nicht genüge. Diesbezüglich müsste man dann eigentlich richtigerweise sagen, dass solche Redundanzen, auch wenn sie nicht im präzisen Wortlaut, sondern im Inhalt liegen, wegzulassen sind.

Und wenn nun gesagt wird, dass die Forschung Sicherheit bezüglich der Rahmenbedingungen brauche, so kann auch dies kein Grund sein, solche Grundsätze in die Verfassung zu schreiben, denn es ist festzuhalten, dass in der Schweiz diesbezüglich kein Missstand herrscht und wir uns an die internationalen Abkommen halten. Ist es nun einfach die Angst - beispielsweise der Interpharma - vor der Regulierungswut des BAG, welche diese Ausweitung begrüssen lässt, weil man meint, damit verhindern zu können, dass die Verwaltung im Gesetz zu weit gehe und den Forschungsplatz gefährde? Oder scheut man die öffentliche Diskussion und Auseinandersetzung über die Balance zwischen Menschenschutz und Forschungsfreiheit? Diese ist gemäss dem Europäischen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin ohnehin zu führen, das können Sie dort in Artikel 28 nachlesen.

Die Motion der WBK des Ständerates 03.3007, welche Auslöser für diese Verfassungsgrundlage ist, verlangt eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen. Der Vorstoss hält zudem fest, dass eine allgemeine und in die Zukunft offene Verfassungsbestimmung erarbeitet werden soll. Das wird mit Absatz 2 nicht erreicht, weil dieser Absatz auf einen Teilbereich einschränkt, weil er ebenso wenig offen ist für zukünftige Entwicklungen in der Forschung - einer Forschung, welche auch immer stärker interdisziplinär wird und sich vor allem dort abspielt, wo eben die besten Rahmenbedingen vorhanden sind. Wir haben da eine liberale und offene Haltung gegenüber der Forschung und wollen eine entsprechend gute und systematische Regulierung der sehr stark divergierenden Forschungsfelder im Gesetz. Damit kann man auch wesentlich besser auf zukünftige Entwicklungen Einfluss nehmen. Jedenfalls kommt auch der Präsident der Schweizerischen Gesellschaft der Sozialwissenschaften zum gleichen Schluss und stellt sich die Frage, ob durch diese Einschränkung auf den Bereich der Biomedizin tatsächlich die Verfassung geändert werden muss, da eben genau dieser Bereich bereits international sehr umfassend reguliert ist.

Lesen Sie zudem die Formulierungen dieses Absatzes genau durch, und geben Sie sich bitte Rechenschaft über die tatsächliche Umsetzung. Sie werden unweigerlich zum Schluss kommen, dass die Interpretation über die Risiken und Belastungen, über den Nutzen und ein mögliches Missverhältnis sowie die Überprüfung eines Forschungsvorhabens mehr Fragen aufwirft als Antworten gibt.

Wir haben Ihnen - und damit spreche ich zum Antrag der Minderheit II - als entgegenkommenden Kompromiss einen einfachen und sehr verständlichen Eventualantrag formuliert, welcher die Anliegen des vorgeschlagenen Absatzes 2 vollumfänglich aufnimmt.

Dadurch könnte dann auf Gesetzesstufe - ohne jegliche Einschränkung - eben sämtliche Forschung am Menschen systematisch und besser geregelt werden. Zudem würde der Forschungsplatz Schweiz sehr flexibel und mit zukunftorientierten Rahmenbedingungen ausgestattet, was im Interesse der Volkswirtschaft ist.

Wenn der Nationalrat nun auf die Version des Ständerates einschwenkt und auch den Eventualantrag der Minderheit II ablehnt, kann die SVP-Fraktion dieser Verfassungsänderung nicht mehr zustimmen, sodass sie den Erlass in der Schlussabstimmung ablehnen wird.