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Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Ich bin froh, an dieser Stelle kurz über den Stand der Dinge informieren zu können. Wir befinden uns bei der Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen in der Differenzbereinigung. Im vergangenen September hat sich unser Rat für die Verankerung einer Kompetenznorm in Artikel 118a Absatz 1 der Bundesverfassung ausgesprochen. Weiter wurde hier allerdings ebenfalls beschlossen, die vom Bundesrat entworfenen und von der WBK leicht modifizierten Absätze 2 und 3 zu streichen. Das Geschäft ging anschliessend an den Ständerat. Nebst weiteren Anpassungen, auf die wir nachher detailliert zu sprechen kommen, wurde dort der zweite Absatz wieder eingeführt, jedoch in einer Variante: Die darin enthaltenen Leitplanken für die Forschung am Menschen sollen auf den biomedizinischen Bereich beschränkt werden.

Die Frage, wie weit der Geltungsbereich dieser allfällig wieder aufzunehmenden Leitplanken in Absatz 2 zu fassen sei, beschäftigte unsere Kommission intensiv. Aufgrund der gewichtigen Bedeutung einer Verfassungsänderung entschied sich Ihre WBK dann zum eher ungewöhnlichen Schritt, im Rahmen der Differenzbereinigung nochmals ein Hearing vorzunehmen, im Gegensatz zur ersten Hearingrunde zu Beginn der Beratungen jedoch ausschliesslich zur Frage des Geltungsbereiches des vom Ständerat wiederaufgenommenen Absatzes 2.

Dass es auf Bundesebene eine Verfassungsgrundlage zur Forschung am Menschen braucht, ist in den beiden Räten nicht umstritten. Wie sie auszugestalten ist, darüber haben wir jetzt in der Differenzbereinigung also zu befinden.

Dies ist eine kurze Information zur Ausgangslage vor der detaillierten Beratung der Differenzen.