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Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Unser Rat hat sich in der letzten Herbstsession für die Streichung der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ausgesprochen. Während Absatz 3 nicht mehr zur Diskussion steht, hat der Ständerat die Bestimmungen von Absatz 2 wieder aufgenommen, und er hat sie insofern angepasst, als er zum einen den Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf den biomedizinischen Bereich beschränken will und zum anderen in Buchstabe a die Möglichkeit einer stellvertretenden Zustimmung hinzugefügt hat. Letztere Ergänzung wurde ja ursprünglich bereits von unserer WBK aufgenommen und war damals wie heute in unserer Kommission nicht bestritten.

Die klare Mehrheit der WBK schlägt Ihnen vor, auf die Linie des Ständerates einzuschwenken und im Bereich der Humanforschung verfassungsmässige Leitplanken zu setzen, jedoch eben beschränkt auf den Bereich der Biologie und der Medizin. Wie Sie gehört haben, ziehen wir die Terminologie "Forschung in der Biologie und der Medizin" dem Begriff "biomedizinische Forschung" vor. Denn einerseits stimmt sie mit der aktuellen und auch international gebräuchlichen Formulierung überein; erwähnt sei - es wurde bereits gesagt - als wichtiges Beispiel das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin. Andererseits erscheint diese Terminologie in unseren Augen klarer und besser verständlich; dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Bevölkerung über diese Verfassungsanpassung zu befinden hat. Deshalb ist eine verständliche Sprache umso wichtiger.

Die Frage, ob es sich beim Wechsel vom ständerätlichen Vorschlag "biomedizinische Forschung" auf unseren Vorschlag "Forschung in der Biologie und der Medizin" um eine materielle oder eine rein redaktionelle Anpassung handelt, konnte in unserer Kommission nicht abschliessend beantwortet werden. Klar ist aber: Wir unterstützen den Ständerat insofern, als die Richtlinien in Absatz 2 wieder aufgenommen und in ihrer Reichweite beschränkt werden sollen, in unserer Fassung eben auf den Bereich der Biologie und der Medizin.

Eine Minderheit will beim letzten Entscheid unseres Plenums bleiben und eine reine Kompetenznorm respektive - eventualiter - nur ganz geringe flankierende Eckwerte verankern. Dagegen wehrt sich die Mehrheit aus verschiedenen Gründen, die bereits vorher erwähnt wurden und die wir in der vergangenen Herbstsession bereits diskutiert haben. Ich nenne an dieser Stelle nur die zwei vermutlich gewichtigsten Gründe, wie sie auch in der Kommission wiederholt betont wurden. Erstens bedürfen gewisse Situationen und bestimmte Personengruppen eines besonderen Schutzes. Zweitens geht es um ein Signal, in welche Richtung die gesetzlichen Regelungen in einem so weitgehenden und heiklen Bereich wie der Humanforschung gehen sollen. Dies ist nötig, damit die Bevölkerung beim Urnengang einschätzen kann, worüber sie eigentlich befinden soll.

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