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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Heim Bea verlangt, dass die Verjährung von Straftaten in den drei folgenden Konstellationen verlängert werde: erstens in Fällen, in denen der strafrechtliche Erfolg erst viel später nach der Tat eintritt; zweitens bei Straftaten, deren Strafverfolgung mit ausserordentlichem Aufwand und langen Verfahren verbunden ist; oder drittens bei Straftaten, die aufgrund besonderer Umstände oder ihrer Schwere längere Verjährungsfristen als geboten erscheinen lassen. Eine Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, dieser Initiative keine Folge zu geben.

Die Initiative von Bea Heim nimmt eine Problematik auf, die immer wieder zu Diskussionen in der Öffentlichkeit führt: die Verjährungsfristen für Straftaten oder - anders gesagt - der Umstand, dass aufgrund von Verjährungsfristen gewisse Straftaten, die in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt haben, nicht strafrechtlich geahndet werden können. Die Initiantin ist der Auffassung, dass dies häufig nicht verstanden werde, weil es dem Gerechtigkeitssinn entgegenlaufe. Im Zentrum stehen einerseits die Verjährungsfristen, andererseits die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Nach geltendem Recht, gemäss Artikel 98 StGB, beginnt die Verjährung nach Abschluss der Tathandlung zu laufen. In gewissen Fällen tritt jedoch der Taterfolg erst nach Jahren ein, zum Beispiel in dem von der Initiantin erwähnten Fall Gretzenbach. Das tragische Ereignis vom 27. November 2004, als eine Tiefgarage einstürzte und sieben Feuerwehrmänner in den Tod riss, hat die Initiantin dazu bewogen, die vorliegende Initiative einzureichen. Denn die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Bauverantwortlichen musste eingestellt werden, weil die Verjährung bereits eingetreten war. In solchen Fällen kann die Verjährung zu stossenden Ergebnissen führen, die in der Bevölkerung nicht verstanden werden. Die Initiative will deshalb prüfen, ob die Verjährungsfristen verlängert oder gar aufgehoben werden sollen und ob der Beginn der Verjährungsfrist erst bei Eintritt des Erfolgs zu laufen beginnen soll. Solche oder ähnliche Regelungen kennen zum Beispiel das deutsche oder das österreichische Strafrecht.

Die Mehrheit der Kommission ist jedoch der Ansicht, dass eine Verlängerung der Verjährung der Straftaten nicht unbedingt zu befriedigenderen Resultaten führen würde. Erstens wird die Beweiserhebung durch längere Fristen schwieriger, das weiss jeder Praktiker; zweitens ist eine Resozialisierung des Täters - dies ist ja einer der Gründe für die Bestrafung - gegenstandslos, wenn dieser in der Zwischenzeit selbst zu rechtmässigem Verhalten zurückfinden könnte. Drittens kann auch das Vergeltungsbedürfnis durch den Zeitablauf abnehmen. Vielfach sind die Strafen bei fahrlässiger Tötung gering, daher ist es umso fraglicher, ob noch ein Vergeltungsbedürfnis besteht.

Um ein ganz anderes Problem handelt es sich beim zweiten Punkt. Die parlamentarische Initiative Heim Bea fordert eine Anpassung der Verjährungsfristen bei Straftaten, deren Strafverfolgung komplex, mit ausserordentlichem Aufwand und langen Verfahren verbunden ist. Das sind regelmässig Wirtschaftsdelikte: Sie zeichnen sich durch aufwendige und komplexe Untersuchungen sowie durch lange Verfahren aus. Wichtig ist, dass die Strafverfolgungsbehörden Instrumente haben, die es ihnen erlauben, einen Fall innert nützlicher Frist zu lösen. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung ist diesem Anliegen bereits nachgekommen, weshalb die Kommission hier ebenfalls keinen Handlungsbedarf ortet.

Der dritte Teil, den die Initiative behandeln will, betrifft schwere Straftaten wie schwere Wirtschaftsdelikte, Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Tötungsdelikte. Wie wir alle wissen, haben die Stimmberechtigten am 30. November 2008 eine Volksinitiative gutgeheissen, welche die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern forderte. Diese werden wir auf Gesetzesebene umsetzen müssen. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll der Katalog der unverjährbaren Straftaten aber noch erweitert werden.

Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass eine Verlängerung oder gar eine Aufhebung der Verjährungsfristen keine Verbesserung der generalpräventiven Wirkung zur Folge hat. Deshalb beantragt Ihnen eine Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Das heisst nicht, dass sich die Mehrheit der Problematik nicht bewusst wäre. Es gibt immer wieder Einzelfälle, in denen die Verjährung zu stossenden, mitunter unverständlichen Resultaten führen kann. Doch die Frage ist, ob aufgrund dieser Einzelfälle das Gesamtsystem in Frage gestellt werden muss. Die Verjährungsregeln wurden nämlich erst vor Kurzem, im Jahr 2002, überprüft und revidiert. Durchschnittlich wurden die Verjährungsfristen um 50 Prozent erhöht. Zudem wurde eine Regelung eingeführt, wonach nach [PAGE 58] einem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr möglich ist. Das heisst, dass das Rechtsmittelverfahren die Zeit in Anspruch nehmen kann, die es benötigt.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen - das Stimmenverhältnis war 12 zu 6 -, dieser Initiative keine Folge zu geben.