Lexipedia

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-03

Wortprotokoll

Das Feuerwehrdrama im solothurnischen Gretzenbach, bei dem sieben Feuerwehrleute ihr Leben verloren haben, zeigt auf, dass die geltenden Verjährungsregeln im Haftpflicht- wie im Strafrecht in bestimmten Fällen zu kurz bemessen sind. Sie sind dort zu kurz bemessen, wo es um Spätschäden geht, und zwar deshalb, weil heute die Verjährung in dem Moment beginnt, in dem die strafbare Handlung ausgeführt wird, und nicht ab dann, wenn das tragische Ereignis eintritt. Die Folge davon ist, dass bei Bauschäden - zum Beispiel wie bei der eingestürzten Halle im Solothurnischen - dass das Delikt bereits verjährt ist, bevor das Schadenereignis passiert. Das ist eine Situation, die für die betroffenen Familien einfach absurd, für viele Leute schlicht unverständlich und für namhafte Rechtsprofessoren stossend ist.

Um einiges logischer ist da die Rechtslage in Deutschland und Österreich, wo die Verjährung mit dem Ereignis beginnt. Im Bereich des Haftpflichtrechts haben die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wie der Bundesrat die Problematik erkannt. Opfer von schädlichen Bausubstanzen wie Asbest oder Opfer von spät erkannten Bauschäden sollen länger Zeit erhalten, um Schadenersatz zu fordern. Im Strafrecht allerdings will die RK diese Problematik nicht angehen, dies, obwohl das Verjährungskonzept im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches bereits mehr als sechzig Jahre alt ist und obwohl schon mehrere Fälle die Verjährungsproblematik aufgezeigt haben. Beispielhaft seien hier das Vera/Pevos-Debakel erwähnt, der Fall Swissair, die Asbest-Frage oder eben das Gretzenbacher Drama usw. Stellen Sie sich konkret vor: Beim Einsturz eines Daches kommen sieben Feuerwehrleute ums Leben, und zu allem Elend muss man den Nachkommen dann sagen: Es tut uns leid, im Strafgesetzbuch hat es einen Fehler; der Fall ist verjährt, und strafrechtlich kann man deshalb niemanden zur Verantwortung ziehen. Diese Situation ist einfach nicht erklärbar.

Schauen wir über die Grenze. Unsere Nachbarländer haben ihr Strafrecht den Anforderungen der aktuellen Zeit angepasst, dies mit Blick auf die komplexen Verflechtungen der heutigen Wirtschaft und auf die Problematik gesundheitlicher Spätschäden. Sie stellen den Beginn der Verjährungsfristen auf den Erfolgseintritt ab. Auch Schweizer Opferhilfestellen sagen, es sei im Sinne eines umfassenden Opferschutzes unerlässlich, dass die Verjährung an den Erfolgs- bzw. an den Schadenseintritt geknüpft werde.

In der Kommission für Rechtsfragen wurde argumentiert, je mehr Zeit vergehe, um so schwieriger sei es, Beweise für eine strafbare Handlung zu liefern. Wenn man so argumentiert, müsste man konsequenterweise bei allen Straftaten, die längere Zeit zurückliegen, so argumentieren, auch bei Mord, wo die Verjährung aber erst nach dreissig Jahren eintritt. Aus meiner Sicht sticht hier das Zeitargument einfach nicht.

Seit der Einreichung hat diese parlamentarische Initiative nichts an Aktualität verloren. Weitere Halleneinstürze und Baufehler machen immer wieder Schlagzeilen. Selbst die Baubranche und der Ingenieurverband erklären, die Risiken würden zum Teil unterschätzt; bei den Tausenden von Einstellhallen müsse mit weiteren Einstürzen gerechnet werden. Das heisst, man müsste die 300 000 Hallen für Sport, Einkaufszentren usw. auf ihre Sicherheit überprüfen. Das sieht der Bundesrat auch so, lehnt aber dennoch einen Aktionsplan ab.

Weiter müsste man im Sinne der Prävention die Verjährungsfristen im Strafrecht den heutigen Anforderungen anpassen. Im Bereich der Wirtschaftsdelikte haben der Fall Swissair, der Skandal "Oil for Food" oder eben das Vera/Pevos-Debakel das Ungenügen der geltenden Verjährungsregelung aufgezeigt und auch Unmut in der Bevölkerung hervorgerufen. Ich meine, das Strafrecht muss greifen, auch in komplexen Deliktfällen. Gestalten wir also die gesetzlichen Grundlagen so, dass auch komplexe Fälle möglichst nicht mit richterlichen Freibriefen abgeschlossen werden.

Ich bitte Sie, diese parlamentarische Initiative, "Revision des Verjährungsrechtes im Strafgesetzbuch", zu unterstützen; dies im Sinne des Bundesrates, der das mit dem Antrag auf Annahme der Motion Jositsch 08.3806, "Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten", seit Kurzem als richtig und nötig beurteilt.

Heim Bea · Nationalrat · 2009-03-03 | Lexipedia | Lexipedia