Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-04
Wortprotokoll
Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Im Jahr 2003 nahm man unter dem Eindruck verschiedener Fälle in Belgien und Grossbritannien diese Bestimmung ins geltende Recht auf. In Grossbritannien wurde bekanntlich seinerzeit ein Strafverfahren gegen den früheren chilenischen Diktator eröffnet, der sich in diesem Moment gerade dort aufhielt. Mit der fraglichen Militärstrafgesetzbestimmung, die Sie auf den Seiten 24 und 25 der Fahne finden, wollte man verhindern, dass beispielsweise in Genf, wo sich ja sehr viele Persönlichkeiten kurz aufhalten, die möglicherweise für derartige Strafverfahren infrage kommen, gewissermassen ein permanentes Militärgericht eingerichtet werden muss. Aber wir wussten schon damals, dass es sich beim Begriff "enger Bezug" um eine sehr unbestimmte Gesetzesbestimmung handelte, die in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen würde. Zum anderen haben sich die damaligen Befürchtungen, derartige Verfahren könnten gewissermassen zum Tagesgeschäft werden, nicht bewahrheitet. Auf den Seiten 3899 und 3955 der Botschaft finden Sie einen Hinweis auf die Praxis.
Die Verfahrenseinstellungskriterien, die heute von der Mehrheit vorgeschlagen werden, dürfen nicht so verstanden werden, dass ein Beweismittel physisch gar nicht bestehen darf, damit von der Unmöglichkeit von dessen Beschaffung ausgegangen werden kann. So weit wollen wir nicht gehen. Vielmehr ist auch eine gewisse praktische Unerreichbarkeit des Beweismittels zu berücksichtigen. Wir erinnern bei dieser Gelegenheit daran, dass seinerzeit ein Westschweizer Divisionsgericht Fälle von Massenmorden und Hinrichtungen während der Balkankriege zu beurteilen hatte. Dieses Gericht konnte diese Fälle nicht vor Ort abklären und dort Beweismittel sichern. Wenn sich dieses Kriterium auch auf erhebliche Beschaffungsschwierigkeiten bezieht, so wird damit, wie wir glauben, auch den Bedenken der Minderheit genügend Rechnung getragen, und so kann das unbestimmte Kriterium des engen Bezugs, das uns eigentlich nie ganz befriedigt hat, aufgehoben werden.
Einen Hinweis auf das, was ich gesagt habe, finden Sie im Übrigen in Artikel 10 Absatz 1ter des Militärstrafgesetzes auf Seite 25 der Fahne. Dort gibt es im Gegensatz zum StGB-Artikel, den wir jetzt beraten, noch Litera c, und darin heisst es ausdrücklich, dass man auf das Einleiten des Verfahrens verzichten oder das Verfahren einstellen kann, "wenn die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können". Diese Voraussetzung ist im StGB nicht aufgeführt, weil wir diese Bestimmung bereits generell in der neuen Bundesstrafprozessordnung eingeführt haben. Im MStG hingegen muss dies speziell aufgeführt werden, weil dort das Strafgesetzbuch des bürgerlichen Strafrechtes nicht gilt. Das ist aber ein klares Indiz dafür, dass auch im StGB gilt: Wenn Beweismittel nicht erhoben werden können, kann das Verfahren eingestellt werden.
Unter diesen Umständen ist den Bedenken der Minderheit Rechnung getragen, weshalb Sie getrost der Mehrheit folgen können.