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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-04

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsminderheit zu folgen.

Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, den unteren Strafrahmen beim geltenden Tatbestand des Völkermords von zehn auf fünf Jahre zu senken. Der obere Rahmen ist und bleibt lebenslängliche Freiheitsstrafe. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und beantragt, die Strafandrohung wie heute zu belassen.

In weiten Teilen der Lehre wurde die bisher geltende Mindeststrafe von zehn Jahren infrage gestellt: Für den Richter müsse eine differenziertere Strafzumessung möglich sein. Diese Auffassung teilen wir. Zum einen sind durchaus Anwendungsfälle von Artikel 264 denkbar, in welchen ein Strafminimum von fünf Jahren angemessen erscheint. Zu denken ist beispielsweise an einzelne Fälle der Überführung von Kindern in eine andere Bevölkerungsgruppe gemäss Buchstabe d dieses Gesetzesartikels. Auch solche Fälle sollen nicht bagatellisiert werden, der Unrechtsgehalt ist hier aber ein anderer als beim Grundtatbestand des Völkermords, wo es um Tötung, um schwere Körperverletzung oder um zerstörerische Lebensbedingungen geht. In diesem Sinne wird mit einem Mindestrahmen von fünf Jahren den unterschiedlichen Kriterien, den unterschiedlichen Tatbeständen Rechnung getragen.

Zum anderen wird durch die Absenkung des unteren Strafrahmens ein Gleichgewicht hergestellt mit Blick auf andere Verbrechen, nämlich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Kriegsverbrechen. Auch der Vergleich mit den herkömmlichen geltenden Strafrechtsnormen veranlasst uns, einen immer noch hohen unteren Strafrahmen von fünf Jahren vorzuschlagen. Schliesslich, das wurde gesagt, zeigt auch der Blick über die Grenze, z. B. der Blick auf das deutsche Völkerstrafgesetz, dass mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren ein geeignetes Mindestmass gegeben ist.

Ich möchte Sie daher bitten, der Minderheit zuzustimmen.