Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-04
Wortprotokoll
Auf den ersten Blick mag es nicht einleuchten, warum bei Völkermord ein Mindeststrafmass von fünf Jahren gelten soll. Auf den zweiten Blick, bei genauem Hinschauen, ist es hingegen sogar absolut unangebracht, ein Mindeststrafmass von zehn Jahren festzulegen. Im Rahmen der Vernehmlassung zu Artikel 264 wurde von verschiedener Seite beanstandet, dass eine einheitlich hohe Mindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus für alle Tatbestandsvarianten keine differenzierte Strafzumessung erlaube. Spezialisten plädierten vehement dafür, analog beispielsweise dem deutschen Strafrecht ein Mindeststrafmass von fünf Jahren festzulegen. Warum?
Bei Artikel 264 wird zwar der Tatbestand definiert, also was ein Täter getan hat, nicht aber die Art der Mitwirkung. Es gibt nämlich auch sogenannte Mittäter, welche keineswegs absichtlich oder willentlich an der Tat beteiligt waren. Ein Beispiel: Ein Soldat führt einen Befehl aus, den er aus Angst um sein eigenes Leben nicht verweigert. Der Soldat wird später der vorsätzlichen Tötung angeklagt, hat aber klar nicht aus persönlichen Motiven gehandelt. Ist es hier wirklich richtig, wenn dem Soldaten eine Strafe von zehn Jahren Zuchthaus oder mehr zugemutet wird? Die höchste Strafwürdigkeit, das Höchststrafmass besteht in lebenslänglich. Das Mindeststrafmass von fünf Jahren entspricht jenem für vorsätzliche Tötung und trägt hier wie dort der Vielfältigkeit des Lebens und der zu beurteilenden Sachverhalte Rechnung, was für eine schuldangemessene Strafzumessung unabdingbar ist. Das höchste Strafmass ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Das ist auch richtig so. Wenn wir aber einem unfreiwilligen Mittäter eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren zumuten, dann ist dies absolut unverhältnismässig.
Bisher war der Strafrahmen für Völkermord in Analogie zu jenem für Mord auf mindestens zehn Jahre festgelegt. Nun hat der Tatbestand eine Erweiterung erfahren, namentlich bei Artikel 264 Buchstabe d. Es stellt sich deshalb die Frage, ob noch für alle Tatbestandselemente eine Mindeststrafe von zehn Jahren gerechtfertigt ist. Dies erscheint fraglich. Die Kommission hat sich nicht ausführlich mit dieser Frage befasst. Es spricht viel für eine flexiblere Handhabung. Höchststrafe bleibt lebenslänglich wie bei Mord. Nicht alle Möglichkeiten der Tatbestandserfüllung sind aber analog zu Mord.
Aus all den genannten Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen. Auch die Mehrheit der CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt die Minderheit der Kommission.