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Thanei Anita · Nationalrat · 2009-03-04

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

In Artikel 33 geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Jugendstrafgerichtes und der der Jugendanwaltschaft. Wir haben im Jugendstrafprozess, auch wieder im Vergleich zum Erwachsenenstrafprozess, eine besondere Situation. Es gibt kein einzelrichterliches Verfahren, sondern entweder das Strafbefehlsverfahren vor der Jugendanwaltschaft oder eben das Verfahren vor dem Jugendgericht.

Die Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen und der Ständerat sind dezidiert der Ansicht, dass in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten zur Diskussion steht, das Jugendgericht zuständig sein soll. Ich bitte Sie auch hier, dem Ständerat und der Minderheit zu folgen. Hier gilt das bereits Gesagte. Im Jugendstrafrecht ist eine Maximalstrafe von vier Jahren Freiheitsentzug möglich. Drei Monate sind schon sehr viel. Eine solche Strafe kommt selten vor. Es handelt sich hier wirklich um die schweren Fälle. Es rechtfertigt sich, dass diese durch ein Gericht beurteilt werden.

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