Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-11-28

Wortprotokoll

Der vorliegende Staatsvertrag mit der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität ist in der Tat unproblematisch; zu dieser Auffassung ist auch Ihre Kommission für Rechtsfragen gelangt. Für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität aber ist dieser Vertrag von grosser Tragweite. Die effiziente und den spezifischen Formen angepasste Zusammenarbeit verlangt unweigerlich einen direkten Informationsaustausch zwischen den nach Landesrecht zuständigen Polizei- und Zollbehörden. Für den Informations- und Datenaustausch fehlten aber sowohl nach schweizerischem als auch nach ungarischem Recht die rechtlichen Voraussetzungen. Nach ungarischem Recht können diese Voraussetzungen nur mittels einer staatsvertraglichen Regelung geschaffen werden. Der vorliegende Vertrag wurde in den Jahren 1996 bis 1998 erarbeitet und konnte im Februar letzten Jahres unterzeichnet werden.

Der Vertrag schafft die Rechtsgrundlage für eine effizientere Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden der Schweiz und der Republik Ungarn durch einen direkten Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten unter gegenseitiger Beachtung des Datenschutzes.

Der Vertrag umfasst zwei Kernbereiche: Die Festlegung der Zusammenarbeitsbereiche und die Regelung des direkten Informationsaustausches einschliesslich des anwendbaren Datenschutzes. Im Vordergrund stehen die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität und des Terrorismus. Die weiteren Bereiche der Zusammenarbeit umfassen - um nur einige Beispiele zu nennen - u. a. den illegalen Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen oder die Herstellung von gefälschten Dokumenten und Wertpapieren. Mit der Auflistung der Zusammenarbeitsbereiche wird auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die direkte Zusammenarbeit auf die wesentlichsten und schwerwiegendsten Delikte beschränken soll, damit so auch eine Konzentration der Kräfte erreicht wird. Der Informationsaustausch für jene Kriminalitätsbereiche, die vom Vertrag nicht erfasst werden, die Alltags- und Kleinkriminalität nämlich, soll, wie bis anhin, über den Interpolkanal abgewickelt werden.

Jegliche Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden ist eng mit dem Austausch von Personendaten verbunden. Deshalb ist auch dem Datenschutz die entsprechende Beachtung zu schenken. Für den Datenaustausch zwischen der Schweiz und Ungarn gilt das am 1. Februar 1998 in Kraft getretene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Von beiden Seiten wird es als auf die nicht automatisierte Datenverarbeitung ebenfalls anwendbar erklärt.

Das Abkommen steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, das die polizeiliche Zusammenarbeit als eine Zielsetzung beinhaltet und den Abschluss entsprechender Abkommen unter Mitgliedern der Europäischen Union wie auch mit Nichtmitgliedern vorsieht.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten und sie entsprechend gutzuheissen.