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Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-28

Wortprotokoll

Ich möchte nicht wiederholen, was zu dieser Vorlage bereits gesagt worden ist. Denn ich teile die Auffassung, dass dieser Verfassungsartikel antiquiert und aus den bereits von Kommissionssprecher Inderkum klar dargelegten Gründen rechtlich unhaltbar und daher ersatzlos aufzuheben ist.

Zwei Aspekte bewegen mich aber dazu, kurz eine Stellungnahme abzugeben. Zunächst geht es um die innerkirchliche Opposition gegen die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels. Bekanntlich möchten namhafte römisch-katholische Kreise mit der Beibehaltung politisch Druck gegen die zuweilen selbstherrliche und autokratische römische Kirchenleitung machen. Sie stellen sich vor, mit dem Pfand des Bistumsartikels einer drohenden Aushebelung der konkordatsrechtlich verbrieften Bischofswahlrechte vorzubeugen, ja sogar den Bund zu veranlassen, diese Rechte mit dem Heiligen Stuhl in einem Staatsvertrag definitiv zu verankern. Bei aller Sympathie für die innerkirchliche Demokratisierung[PAGE 755] in der römisch-katholischen Kirche: Diese Absichten sind zwar durchaus gut gemeint, sie sind aber gleichsam ein Versuch am untauglichen Objekt. Zum einen werden durch die ersatzlose Streichung des so genannten Bistumsartikels die bestehenden konkordatsrechtlich verbrieften Wahlrechte weder formal noch tatsächlich tangiert. Vielmehr bleiben diese bestehen, ja, sie können gemäss geltender Zuständigkeitsordnung von Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung jederzeit erneuert und revidiert werden, was natürlich das gemeinsame Einvernehmen voraussetzt.

Zum anderen ist es eine Illusion zu glauben, dass der Bund, gestützt auf den Bistumsartikel, mit dem Heiligen Stuhl einen Staatsvertrag aushandeln wird und auch aushandeln könnte. Nach der klaren Zuständigkeitsordnung von Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung zugunsten der Kantone hat der Bund keinerlei Veranlassung, in deren Hoheit einzugreifen. Die Kantone dürften in dieser Frage verständlicherweise auf ihren Kompetenzen beharren und im Übrigen wohl kaum eine Unité de doctrine haben.

Zudem braucht es zum Abschluss eines Staatsvertrages definitionsgemäss die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien, d. h. des Bundes und der Kantone einerseits, vor allem aber des Heiligen Stuhls anderseits. Wenn sich nun aber der Heilige Stuhl gegen die angestrebte Demokratisierung zur Wehr setzt, dann wird er mit Sicherheit - mit oder ohne Bistumsartikel - eben gerade nicht zum angestrebten Staatsvertrag Hand bieten.

Selbst liberale katholische Kreise, zu denen ich mich zähle, müssen daher Abstand von der Illusion nehmen, via die Beibehaltung des Bistumsartikels könnte eine Demokratisierung der römisch-katholischen Kirche herbeigeführt werden. Dieses Ziel muss auf anderem Weg erreicht werden.

Schliesslich noch ein Wort zur Frage, ob man mit diesem Streichungsantrag nicht eine unnötige politische Auseinandersetzung heraufbeschwören würde. Gewiss harren dringendere politische Fragen in unserem Staat einer Lösung; dennoch soll dieser alte Zopf eines religiösen Ausnahmeartikels angesichts der unzähligen parlamentarischen Vorstösse einerseits und im Hinblick auf die klare Rechtslage andererseits endlich ausgemerzt werden. Wir können dieses Problem nicht weiter vor uns her schieben. Es gehört zu den Verfassungsreformprojekten, die aus der Zeit des Kulturkampfes stammenden und längst überholten religiösen Diskriminierungen aus der Verfassung zu entfernen.

Ich gebe zwar zu, dass die bevorstehende Abstimmung zu dieser Frage kein Sonntagsspaziergang werden wird. Im Verbund aller liberal gesinnten und freiheitlich-demokratisch denkenden Kräfte wird es uns aber gelingen, Volk und Stände von der Notwendigkeit der ersatzlosen Streichung von Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung zu überzeugen.

Ich bitte Sie, der ersatzlosen Streichung zuzustimmen.

Dettling Toni · Ständerat · 2000-11-28 | Lexipedia | Lexipedia