Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-28
Wortprotokoll
An der Baselstrasse in Solothurn ist der Standort des schönen Bischofssitzes des Bistums Basel. Dies hat für den Kanton Solothurn nicht nur eine historische, sondern eine politische Dimension, die auch in Gegenwart und Zukunft von Bedeutung ist. Deshalb scheint mir richtig zu sein, dass gerade auch ein liberaler Katholik zur Abschaffung des Bistumsartikels in der Bundesverfassung Stellung nimmt.
In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Aufhebung des Jesuiten- und Klosterartikels aus der Einsicht zugestimmt, dass unsere Bundesverfassung von überholten "alten Zöpfen", überholten Ausnahmebestimmungen des 19. Jahrhunderts, zu befreien ist. Die vergangenen Jahrzehnte haben bestätigt, dass die Aufhebung der beiden Artikel nicht nur dem Zusammenleben in unserem Land förderlich war, sondern überdies Steine des Anstosses entfernt hat, die vor allem im Ausland als mit unserer freiheitlichen Grundhaltung unvereinbar Unverständnis auslösten.
Mit der heutigen Debatte sind wir aufgerufen, ein weiteres Relikt der vergangenen unguten Auseinandersetzung zu beseitigen. Denn darin sind wir uns alle einig, dass wir die Bestimmung von Artikel 72 Absatz 3, "Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden", den Ereignissen verdanken, die der Bundesverfassung von 1874 unmittelbar vorangingen, aber in keiner Weise ein Weiterschleppen dieser Hypothek rechtfertigen.
1. Der Bistumsartikel widerspricht einer zeitgemässen, modernen Partnerschaft zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften. Wir leben heute in einer Gesellschaft, die durch das Zusammenleben einer Vielzahl von Kulturen und Religionen geprägt ist. Soll das menschliche Zusammenleben gelingen, ist der Staat darauf angewiesen, dass ethische und religiöse Werte die Haltung der Bürgerinnen und Bürger, der Einwohnerinnen und Einwohner prägen; Werte, die in besonderer Weise durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften vermittelt werden.
Es kann nicht Sache des Staates sein zu bestimmen, welche innere Organisation diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als geeignet erachten, um ihr Leben wirksam zu gestalten, wie dies z. B. durch die Umschreibung der Bistümer in einer Kirche geschieht, die das Bischofsamt kennt.[PAGE 754]
2. Der Bistumsartikel ist eine unbegründete Einschränkung der Grundrechte. Wenn die Bundesverfassung in Artikel 15 die Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, gesteht sie jeder Person das Recht zu, ihre Religion und weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit andern zu bekennen. Auch wenn der Verfassungstext das Grundrecht ausdrücklich leider nur in der individuellen Form formuliert, gehört die Gemeinschaft, ohne die die Religion nicht gelebt werden kann, ebenso zur Glaubens- und Gewissensfreiheit im umfassenden Sinn. Wo der Religionsfriede nicht gestört wird, hat der Staat sich nicht in die innere Organisation einzumischen. Eine generelle Genehmigungspflicht ist ein untaugliches Mittel und diskriminiert eine Religionsgemeinschaft, weil sie ihr unbegründet eine unlautere Absicht unterschiebt. Überdies enthält die Bundesverfassung genügend Bestimmungen, die es dem Bund ermöglichen, die innere Sicherheit zu gewährleisten und zu garantieren.
3. Der Bistumsartikel richtet sich faktisch einseitig gegen die römisch-katholische Kirche. Wenn auch Artikel 72 Absatz 3 allgemein von "Bistümern" spricht, so zeigt die Geschichte, dass mit Ausnahme des Nationalbistums der Christkatholischen Kirche im Jahre 1876 keine Errichtung eines nicht römisch-katholischen Bistums der Genehmigung bedurfte, wie das bei den orthodoxen, anglikanischen oder evangelisch-methodistischen Kirchen zu erwarten gewesen wäre. Nicht Ausnahmeartikel, sondern Vereinbarungen, Absprachen und Konkordate werden darum auch in Zukunft eine der heutigen Zeit entsprechende Form sein.
4. Der Bistumsartikel stempelt die Schweiz zu einem internationalen Sonderfall. Vergeblich wird man in den Verfassungen anderer Länder nach einem ähnlichen Ausnahmeartikel suchen. Mit dem Bistumsartikel stehen wir international als unverständlicher Sonderfall da, wenn wir diese Bestimmung aus der Kulturkampfzeit nicht aufheben.
Die Erinnerung an den bewegten Abstimmungskampf bei der Aufhebung des Jesuiten- und des Klosterartikels mag da und dort Bedenken wecken. Damals zeigten sich die Bürgerinnen und Bürger aufgeschlossen und bereit, überholte Vorurteile der Vergangenheit zu überwinden.
Ich zähle auch heute auf Gerechtigkeitssinn, Toleranz und Aufgeschlossenheit für die fällige Änderung und beantrage Ihnen, den Bistumsartikel in Artikel 72 Absatz 3 BV ersatzlos zu streichen. Wir müssen heute den Mut haben, den Haas oder die Hasen aufzuscheuchen. Die politische Treibjagd wird zwar - das ist voraussehbar - auch heute noch fundamental, schrill und laut sein, aber zahlenmässig dürften sich die Gegner in Grenzen halten.
Ich beantrage die ersatzlose Streichung von Artikel 72 Absatz 3 der Bundesverfassung.