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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-11-28

Wortprotokoll

Der Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis seiner leiblichen Abstammung ist in Ihrer Kommission unbestritten geblieben. Was die von der Kommissionsmehrheit beantragte Änderung betrifft, so kann ich die Bedenken gegen die Formulierung von Absatz 2 des neuen Artikels teilweise nachvollziehen. Der zweite Satz mag etwas abrupt klingen, und es könnte das Missverständnis aufkommen, der in Absatz 1 verankerte Anspruch des Kindes werde relativiert. Dem ist aber nicht so. Absatz 2 ist praktisch wörtlich aus Artikel 27 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes übernommen worden, der den Anspruch des durch Samenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis der Abstammung regelt. Diese Analogie ist gerechtfertigt, ja geradezu geboten, weil die Ausgangslage in beiden Fällen ähnlich ist.

Die vorgängige Orientierung der leiblichen Eltern über das Auskunftsersuchen des Kindes und die anschliessende Information des Kindes über die Haltung der Eltern sollen auch verhindern, dass es durch unerwartete, allenfalls überstürzte Konfrontationen zu dramatischen, unter Umständen sogar traumatisierenden Begegnungen kommt. Diese Gefahr ist im Bereich der Adoption noch grösser als bei der Samenspende.

Absatz 2 bringt - wie teilweise auch Absatz 3 - zum Ausdruck, dass die Begegnung mit den leiblichen Eltern eine heikle Angelegenheit ist, die eine gute Vorbereitung und unter Umständen auch eine psychosoziale Begleitung erfordert. Auf die grosse Bedeutung dieses Aspektes weist auch die Schweizerische Fachstelle für Adoption hin, die seit vielen Jahren mit Erfolg Herkunftsabklärungen macht und die daran Beteiligten begleitet.

Es geht also darum, dass eine Information an die Eltern erfolgt, dass man eine Stellungnahme der Eltern abwartet, was sie dazu meinen, mit dem Kind in Kontakt zu treten, und dass diese Stellungnahme der Eltern dem Kind mitgeteilt wird, damit die Begegnung mit den Eltern nicht aus einer kurzfristigen und einer momentanen emotionalen Situation heraus geschieht und damit das Kind sich noch einmal Rechenschaft darüber geben kann, ob es das tatsächlich will, im Wissen, dass die Eltern diese Begegnung nicht möchten.

Der in Absatz 1 statuierte, für das mündige Kind absolut geltende Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Abstammung wird also durch diesen Absatz 2 in keiner Weise relativiert: Auch wenn die leiblichen Eltern den Kontakt ablehnen, muss die Behörde dem Kind die Daten bekannt geben.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen.

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