Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11
Wortprotokoll
Ich spreche zunächst zu Buchstabe b, nachher zu Buchstabe c, weil wir hier eine unterschiedliche Situation haben, was die Entscheidungen der Kommission betrifft.
Bei Buchstabe b geht es, wie bereits ausgeführt worden ist, um die Frage, ob bei einer Busse von mehr als 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll oder nicht. Es geht also um die Frage, ab wann bei einer Busse die gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte daran festhalten, dass auch in diesen Fällen der Jugendanwalt zuständig bleibt. Einer der Gründe, warum sich die Mehrheit so ausgesprochen hat, ist, dass eine relativ kurze Freiheitsstrafe resultieren würde, wenn man eine Umwandlung analog der Geldstrafe vornähme, und sich entsprechend analog zur Regelung bei den Freiheitsstrafen die Zuständigkeit der Jugendgerichte nicht rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, dass der Jugendanwalt diejenige Person ist, die das ganze Verfahren geführt hat, die den Jugendlichen sehr gut kennt, die - wenn alles gut lief - mit dem Jugendlichen eine Vertrauensbasis aufbauen konnte, und dass deshalb die Kompetenz des Jugendanwaltes möglichst weit ausgedehnt werden soll, damit dieses Verfahren, das als sehr gut eingestuft worden ist, auch bei relativ langen Freiheitsstrafen noch zur Anwendung kommen kann. Deshalb ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, bei Buchstabe b solle am nationalrätlichen Beschluss festgehalten werden.
Bei Buchstabe c geht es um die gleiche Frage im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe. Bei Buchstabe c ist die Situation diejenige, dass die Kommission gestern entschieden hat, nicht an ihrer bisherigen Position festzuhalten. Das bedeutet, dass die Meinung besteht, dass bei Freiheitsstrafen ab drei Monaten die Zuständigkeit der Jugendgerichte gegeben sein soll. Es macht durchaus auch Sinn, dass man diese Unterscheidung vornimmt. Man muss sich vorstellen, dass Jugendliche nur in ausserordentlich seltenen Fällen zu Freiheitsstrafen über eine längere Zeitdauer verurteilt werden. In solchen Fällen geht es zwangsläufig immer um sehr gravierende Delikte. Bei solchen Delikten muss das rechtsstaatliche Prinzip aufrechterhalten werden. Man muss sich vorstellen: Der Jugendanwalt mag durchaus eine Vertrauensposition zum Jugendlichen aufgebaut haben, aber er ist Partei, er steht auf der anderen Seite. Und es entspricht nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Jugendanwalt, der Ankläger, auch bei sehr langen Freiheitsstrafen - und das sind bei Jugendlichen lange Freiheitsstrafen - die Strafe selber ausfällt.
Ziel muss es sein, dass die rechtsstaatlichen Mechanismen hier sauber spielen; deshalb muss die Zuständigkeit der Jugendgerichte bereits in diesem Fall gegeben sein.
Entsprechend ist die Kommission der Meinung, der Einzelantrag Fluri sei abzulehnen.