Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-12
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Die Initiative verlangt, im Schweizerischen Strafgesetzbuch den Landesverweis als Nebenstrafe wieder einzuführen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, und dies aus folgenden Überlegungen:
Gemäss Ausländergesetz können die Kantone heute Ausländern, die schwere Straftaten in der Schweiz begangen haben, die Aufenthaltsbewilligung entziehen. Die Initiative aber möchte wieder einführen, was 1998 nach politischer Diskussion abgeschafft worden ist, nämlich dass auch Strafgerichte den Landesverweis, und zwar als Nebenstrafe, anordnen können. Daraus ergäbe sich eine Art Doppelkompetenz einerseits der Gerichte und andererseits der Migrationsämter.
Die Minderheit ist wie der Initiant der Meinung, es gebe eine zahlenmässige Zunahme von von Ausländern begangenen Straftaten, darum sei der Entzug der Aufenthaltsbewilligung als ausländerrechtliche Administrativsanktion nicht ausreichend. Für eine konsequente Handhabung des Landesverweises brauche es die Wiedereinführung des Parallelismus der ausländerrechtlichen und der strafrechtlichen Sanktion des Landesverweises.
Sie haben es gestern im Rat gehört: Es gibt keine Statistik, die diese zahlenmässige Zunahme abbilden würde. Eine starke Kommissionsmehrheit stellt deshalb bezüglich der Ausweisung von straffälligen Ausländern keinen Vollzugsnotstand fest. Was der Initiant betreffend Landesverweis fordert, ist im Ausländergesetz geregelt. Die Kommissionsmehrheit beurteilt das geltende Sanktionssystem gemäss Ausländergesetz, das im Falle schwerer Straffälligkeit den Entzug der Aufenthaltsbewilligung vorsieht, als ausreichend. Für die Kommissionsmehrheit ist eine Wiedereinführung des strafrechtlichen Landesverweises als Nebenstrafe darum weder sinnvoll noch nötig.
Die Schweiz hat Massnahmen gegen die Kriminalität ergriffen, Massnahmen, die greifen. s kommt hinzu, dass beim früheren Parallelismus zwischen Administrativmassnahmen und Strafrecht die Verwaltungsbehörde die fremdenpolizeiliche Ausweisung strenger angewendet hat als die Richter den Landesverweis als strafrechtliche Sanktion. Sie können sich vorstellen, was da passiert ist. Es hat konkurrenzierende Ineffizienz gegeben, es sind Widersprüche entstanden, Unklarheiten, Probleme. Deshalb kam man in der Politik zum Schluss, von diesem milderen Mittel der strafrechtlichen Landesverweisung, von genau dem Mittel also, das der Initiant jetzt fordert, wegzukommen, und hob Artikel 55 StGB 1998 auf.
Weiter sieht der Bundesrat im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer" die Vereinheitlichung der Anwendung ausländerrechtlicher Sanktionen durch die Kantone vor. In diesem Sinn ist also ein Gegenvorschlag unterwegs. Die Kommissionsmehrheit erkennt darin die bessere Lösung als im Vorschlag des Initianten. Ein Teil der Kommission lehnt die parlamentarische Initiative auch deshalb ab, weil er die Ausschaffungs-Initiative mit ihrem Vorschlag für eine Verfassungsänderung als die richtige Lösung zur Vereinheitlichung der Ausschaffungsregelungen betrachtet.
Im Namen der klaren Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Darbellay keine Folge zu geben.