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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-17

Wortprotokoll

Wir haben bei diesem Geschäft noch zwei Differenzen. Die eine betrifft die Vertrauensperson im Jugendstrafprozessrecht. Es geht hierbei darum, dass ein Jugendlicher, der in ein Verfahren involviert ist, die Möglichkeit hat, nicht nur einen Strafverteidiger beizuziehen, sondern auch noch eine Person seines Vertrauens, wenn er das erstens will und wenn das zweitens keine Störung für das Verfahren bedeutet. Ziel ist es, denjenigen Jugendlichen, die nicht auf ihre Eltern zurückgreifen können - sei es, dass die Eltern selber involviert sind, sei es, dass aufseiten der Eltern die notwendige Unterstützung fehlt -, zu ermöglichen, eine Vertrauensperson beizuziehen.

Der Bundesrat und der Ständerat haben vorgeschlagen, die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson in der Jugendstrafprozessordnung festzulegen. Der Nationalrat hat bisher daran festgehalten, dass im Gesetz keine solche Möglichkeit vorzusehen ist bzw. eine, die nicht allein auf Wunsch des Jugendlichen erfolgt, sondern dass nur der Jugendanwalt, der das Verfahren führt, eine solche Vertrauensperson beiziehen kann. Die Einigungskonferenz von National- und Ständerat hat sich heute Morgen auf den Beschluss des Ständerates und den neuen Antrag des Bundesrates geeinigt, dass also eine Vertrauensperson vom Jugendlichen beigezogen werden kann, weil das eine Unterstützung für Jugendliche ist, die sich in solchen Verfahren eben in einer speziellen Situation befinden und nicht auf ein normales Umfeld zurückgreifen können.

Die zweite Differenz betrifft die Zuständigkeit des Jugendgerichtes. Hier geht es um die Frage, von welcher Strafhöhe an das Jugendgericht zuständig sein soll und der Jugendanwalt nicht mehr in selbstständiger Kompetenz entscheiden kann. Die eine Frage betrifft die Busse. Der Ständerat und der Bundesrat sind der Meinung, dass bei einer Busse von mehr als 1000 Franken das Jugendgericht zuständig sein soll. Der Nationalrat war bisher der Meinung, auch bei Bussen von über 1000 Franken könne die Zuständigkeit des Jugendanwalts weiterhin bestehen. Die zweite Frage betrifft die Freiheitsstrafe. Hier geht es darum, dass gemäss Bundesrat und Ständerat bei einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten das Gericht zuständig sein soll. Der Nationalrat hat bisher mehrheitlich die Meinung vertreten, eine solche Zuständigkeit sei erst ab einer Strafe von sechs Monaten notwendig.

Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen auch hier, der Variante gemäss Bundesrat und Ständerat zuzustimmen. Das heisst, bei Bussen über 1000 Franken soll das Jugendgericht zuständig sein, und bei Freiheitsstrafen soll die Zuständigkeit des Jugendgerichtes ab drei Monaten gegeben sein. Grund ist vor allem - das muss man sich insbesondere bei den Freiheitsstrafen vor Augen führen -, dass im Jugendstrafverfahren Freiheitsstrafen in der Höhe von über sechs Monate ganz selten ausgesprochen werden. Wenn wir die Zuständigkeit bei sechs Monaten ansetzen würden, dann würde das zwangsläufig bedeuten, dass die Jugendgerichte kaum mehr über Fälle zu entscheiden hätten. Es wären nur noch ganz wenige Fälle. Die Einigungskonferenz ist mehrheitlich der Ansicht, dass das nicht richtig ist, dass das Jugendgericht, wenn es sich um schwerere Fälle handelt, zuständig sein soll. Das ist im Jugendstrafverfahren bei Strafen ab drei Monaten sicherlich der Fall. Das kann man nicht mit dem Erwachsenenstrafrecht vergleichen. Das Gleiche gilt in abgeschwächter Form auch für die Bussen.

Entsprechend beantrage ich Ihnen im Namen der Einigungskonferenz, bei den drei Differenzen, also sowohl bei Artikel 14 als auch bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c, auf die Variante des Bundesrates und des Ständerates einzuschwenken.

Vielleicht noch ein Hinweis, obwohl es Ihnen wahrscheinlich bekannt ist: Sollten wir jetzt diesem Antrag der Einigungskonferenz nicht zustimmen, dann ist dieses Projekt abgeschrieben, dann hätten wir keine Jugendstrafprozessordnung. Die Jugendstrafprozessordnung steht im Zusammenhang mit der Erwachsenenstrafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll. Wenn wir also diesem Projekt jetzt nicht zustimmen, hätten wir ein ernsthaftes Problem mit der Einführung des eidgenössischen Strafprozessrechtes.