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Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2009-03-17

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-17

Wortprotokoll

Um die gesetzlich geregelte Oberaufsicht über Regierung, Gerichte und Verwaltung richtig wahrnehmen zu können, besitzen die GPK sehr weitreichende Kompetenzen; ich verweise auf die Artikel 150ff. des Parlamentsgesetzes. Ich weise ausdrücklich auf diese Informationsrechte hin, weil ich mich in der Folge auf ein Thema konzentriere, welches in den Augen der GPK auch in Zukunft besondere Aufmerksamkeit verdient: die Gewaltenteilung in unserem Staat. Die GPK hat festgestellt, dass in diesem sensiblen Bereich sowohl das Bundesstrafgericht wie auch der Bundesrat, also die Judikative und die Exekutive, in Einzelfällen ein anderes Verständnis entwickeln als die parlamentarische Oberaufsicht und somit das Parlament.

Zuerst zum Verhältnis der GPK zum Bundesstrafgericht: Zum einen geht es um einen Aufsichtsentscheid des Bundesstrafgerichtes. Am 8. August 2007 präsentierten die beiden stellvertretenden Bundesanwälte sowie ein Staatsanwalt des Bundes nach Information des designierten Bundesanwaltes und nach Rücksprache mit den deutschen Behörden zwei Vertretern der damaligen GPK-NR die sogenannten Holenweger-Papiere. Dies geschah im Sinne einer Erstinformation; ausgehändigt wurden die Papiere nicht. Danach stellte der damalige Vorsteher des EJPD der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Frage, ob die Bundesanwaltschaft überhaupt befugt gewesen sei, der GPK die Dokumente zur Einsicht anzubieten.

Die angerufene Instanz behandelte die Anfrage als aufsichtsrechtliche Beschwerde und entschied, dass die Bundesanwaltschaft das Untersuchungsgeheimnis in objektiver Hinsicht verletzt habe. Im Klartext heisst das, dass sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes auf den Standpunkt stellt, dass die GPK kein Recht auf Einsicht in Akten eines laufenden Verfahrens habe. Diese Haltung stellt das reibungslose Funktionieren der parlamentarischen Oberaufsicht infrage. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes stellt sich in diesem Fall über die parlamentarische Oberaufsicht, und das hat die GPK veranlasst, bei den Herren Biaggini und Oberholzer je ein Rechtsgutachten zur Problematik der Informationsrechte der parlamentarischen Oberaufsicht vis-à-vis dem Untersuchungsgeheimnis in der Strafverfolgung des Bundes in Auftrag zu geben. In ihren Ausführungen haben beide Experten die bisherige Praxis bestätigt, wonach der GPK grundsätzlich das Recht zusteht, auch aus hängigen Verfahren Informationen zu erhalten. Im Einzelfall ist davon selbstverständlich nur nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen Gebrauch zu machen.

In einer oberaufsichtsrechtlichen Feststellung zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hält die GPK insbesondere fest, dass die GPK gemäss Artikel 153 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte entscheidet und die abweichende Rechtsauffassung des Bundesstrafgerichtes für sie nicht verbindlich ist. Aus diesem Grund hat die GPK-NR ihrer Subkommission Gerichte den Auftrag erteilt, mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundesstrafgerichtes eine Vorgehensweise festzulegen, welche der aus der Sicht der GPK geklärten Rechtslage Rechnung trägt. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die GPK in Zukunft in der Ausübung ihres verfassungsmässigen Auftrags der parlamentarischen Oberaufsicht nicht durch Teile der Judikative behindert wird.

Zum Verhältnis GPK/Bundesrat: Das Verhalten des Bundesrates bezüglich der Gewaltenteilung war insbesondere bei der Bewältigung des Falls Tinner nicht immer über alle Zweifel erhaben. So steht fest, dass der Bundesrat in die Arbeit der Justiz eingegriffen hat und nachweislich vor Abschluss des Strafverfahrens Akten vernichtet hat. Auch bei der Ansetzung und der Verschiebung der Abstimmung über die IV-Revision hat sich der Bundesrat an die Grenze der Gewaltenteilung herangetastet und diese wohl auch überschritten. Es kann nicht angehen, dass der Bundesrat ohne ersichtlichen Grund eine Volksabstimmung über einen Verfassungsartikel so weit hinausschiebt und damit bewusst in Kauf nimmt, dass er die vom Parlament im Verfassungsartikel terminlich genau festgelegte Inkraftsetzung gefährdet. Die GPK ist gespannt, wie sich der Bundesrat in seinen Antworten zu dieser Frage äussert.

In einem dritten Fall wird sich die GPK voraussichtlich wohl oder übel wieder mit der Gewaltenteilung befassen müssen: Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Bankakten ausländischer Kunden haben der Bundesrat und die ihm unterstellte Finma mit dem Herausgabetermin so lange zugewartet, dass die dritte Staatsgewalt auch mit einer superprovisorischen Verfügung zu spät kam. Es wird nun zu klären sein, auf welche verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen sich der Bundesrat in dieser Angelegenheit bezieht.