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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-05

Wortprotokoll

Ich äussere mich im Namen der Geschäftsprüfungsdelegation und nehme Bezug auf Seite 5 des Geschäftsberichtes. Der Bundesrat führt dort aus: "Die Arbeiten für die allfällige Schaffung eines Sicherheitsdepartements sind im Berichtsjahr vorangetrieben worden." Einerseits haben die Geschäftsprüfungskommissionen einer parlamentarischen Initiative Hofmann Hans (07.404) Folge gegeben, welche verlangt, dass die Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste in einem Departement zu vereinigen sind, andererseits wird auf eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates verwiesen. Die Delegation legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass sie sich nie dahingehend geäussert hat, dass ein Sicherheitsdepartement geschaffen werden müsse. Als Organ der Oberaufsicht will sie sich nicht zu einem politisch derart heiklen und umstrittenen Thema äussern. Hingegen hat sie klar verlangt, dass die Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste in einem Departement zu vereinigen seien. Sie hat deshalb - in Erfüllung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans - ein Gesetz ausgearbeitet. Es heisst "Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes" (ZNDG); es ist nächste Woche im Ständerat traktandiert.

Wie Sie wissen, hat nun der Bundesrat am 21. Mai 2008 den Grundsatzentscheid gefällt, dass beide Dienste, der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) und der Strategische Nachrichtendienst (SND), am 1. Januar 2009 Teil des VBS sein werden. Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen oder glauben, dass die parlamentarische Initiative Hofmann Hans oder deren Umsetzung dadurch hinfällig geworden sei. Das ist aber nach Auffassung der Delegation nicht der Fall. Ich möchte das anhand von vier Punkten kurz aufzeigen und sozusagen auch das Terrain für die Beratung in der nächsten Woche vorbereiten:

1. Die Haltung des Bundesrates ist nach Auffassung der Delegation widersprüchlich. In seiner Stellungnahme zum Entwurf zu diesem Bundesgesetz sah er vor und erachtete es als wichtig, dass man die Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) abwarte, bevor DAP und SND über das ZNDG im gleichen Departement angesiedelt würden. Wie Sie wissen, ist die 2. BWIS-Revision in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hängig. Es wird frühestens 2009 möglich sein, die Beratung im Plenum abzuschliessen und uns damit die Vorlage vorzulegen. Nachdem auf der anderen Seite [PAGE 429] dieser grundsätzliche Beschluss gefasst worden ist, hinterlässt dieser Widerspruch gewisse Zweifel an der Fundiertheit der Position des Bundesrates. Das ZNDG schafft eine klare gesetzliche Verpflichtung und gewährleistet damit eine nachhaltige Lösung.

2. Zum Informationsaustausch zwischen DAP und SND: Seit Jahren kritisiert die Delegation den nicht zufriedenstellenden Austausch von Informationen zwischen dem DAP und dem SND. Trotz einer Vereinbarung zwischen den beiden Diensten ist dieser Mangel nach wie vor nicht behoben. In diesem Bereich hat bisher der politische Wille des Bundesrates bzw. der betroffenen Departementsvorsteher gefehlt, um effektive Massnahmen zur Lösung dieses Problems zu ergreifen. Das ZNDG verpflichtet den Bundesrat, Regeln zu erlassen, damit die beiden Dienste ihre Informationen umfassend austauschen und auf diese Weise eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage vornehmen können.

3. Zum Quellenschutz: Dieser ist ein zentrales Element bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste. Er muss deshalb auf Gesetzesstufe geregelt werden. Das ZNDG etabliert einen einheitlichen Quellenschutz auf Gesetzesstufe, der es den beiden zivilen Nachrichtendiensten erlaubt zusammenzuarbeiten. Der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai genügt in dieser Beziehung nicht; der Bundesrat müsste dazu noch eine entsprechende Gesetzesrevision vorschlagen, die mit Sicherheit erst einige Zeit nach der Verabschiedung des ZNDG Geltung erlangen könnte.

4. Zur Aufsicht über die zivilen Nachrichtendienste: Gemäss der bundesrätlichen Medienmitteilung vom 22. Mai 2008 soll der nachrichtendienstliche Teil des DAP administrativ dem Generalsekretariat VBS unterstellt werden, wie dies beim SND schon der Fall ist. Der nachrichtendienstliche Teil des DAP unterliegt gemäss Artikel 26 BWIS nach wie vor einer umfassenden Verwaltungskontrolle, die bisher durch das Inspektorat EJPD ausgeübt wurde. Die materielle Aufsicht über die Tätigkeit des SND obliegt im Gegensatz dazu direkt dem Vorsteher VBS, der als Departementschef aber nur beschränkt Zeit für diese Aufgabe aufbringen kann. Das VBS hat sein Inspektorat letztes Jahr abgeschafft.

Diese Lösung in einem so sensiblen Bereich vermag aus der Perspektive der Oberaufsicht nicht zu befriedigen. Es ist auch für die Oberaufsicht von zentraler Bedeutung, dass der Vorsteher VBS bei der inhaltlichen Aufsicht über die zivilen Nachrichtendienste durch ein nachrichtendienstunabhängiges, kompetentes und mit ausreichenden Ressourcen versehenes Inspektorat unterstützt wird, das inskünftig auch die Tätigkeit des SND erfasst. Nur so kann eine begleitende und nachträgliche Aufsicht effektiv wahrgenommen werden. Vergessen wir nicht, dass es sich bei den Nachrichtendiensten um einen staatlichen Aufgabenbereich handelt, wo die Grundrechtseinschränkungen tiefgreifend sein können und wenige oder gar keine Sicherungsmassnahmen wie beispielsweise Rechtsmittel existieren. Artikel 8 des Entwurfes für dieses ZNDG führt eine entsprechende Verpflichtung seitens des Departementes zur Schaffung einer effektiven Verwaltungskontrolle über beide Dienste ein, denn die Oberaufsicht kann ja nur stichprobenweise ihre Aufsicht wahrnehmen und sicher nicht eine umfassende Aufsicht gewährleisten. Auch hier gilt also der Unterschied zwischen Aufsicht und Oberaufsicht.

Ich habe diese Ausführungen im Hinblick auf die Debatte der nächsten Woche gemacht, und ich bitte Sie, sich dann daran zu erinnern.