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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-10

Wortprotokoll

Wir haben etwas die Gewohnheit angenommen, dass wir steuerpolitische Diskussionen relativ rasch auf Standortfragen reduzieren. Ich glaube, das sind wichtige Diskussionen, aber es gibt hier natürlich dann auch wenig objektive Kriterien. Ich möchte Ihnen deshalb beliebt machen, dass wir diese Vorlage vor allem noch einmal aus steuerrechtlicher Sicht begutachten.

Es geht heute noch um eine Differenz, die aber alles andere als unbedeutend ist, vor allem wenn wir ihre finanziellen Auswirkungen anschauen. Wir sind uns einig, dass mit dem Wechsel von der Besteuerung bei der Zuteilung hin zur Besteuerung bei der Ausübung von Optionen beträchtliche Vorteile verbunden sind. Für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer bleiben Mitarbeiteroptionen, auch gesperrte Mitarbeiteroptionen, attraktiv. Vorteilhaft ist der Wechsel zur Ausübungsbesteuerung vor allem aber für den Empfänger der Optionen. Er muss jetzt nämlich nur noch genau den Betrag versteuern, der ihm tatsächlich ausbezahlt wird. Damit entfallen die Risiken, die mit der Zuteilungsbesteuerung verbunden waren, so zum Beispiel das Risiko, dass man Einkommen versteuert, das man gar nie erhalten hat.

Natürlich sind mit dem Wechsel von der Zuteilungs- zur Ausübungsbesteuerung nicht sämtliche Risiken ausgeräumt. Wer anstelle eines monatlichen Lohnes Mitarbeiteroptionen erhält, weiss nicht genau, welchen Wert die Aktien dann einmal haben werden, wenn er seine Optionen ausüben wird. Doch solche Risiken haben auch andere Lohnbezüger. Der Aussendienstmitarbeiter zum Beispiel erhält einen Bonus, der unter Umständen einen beträchtlichen Teil seines Einkommens ausmacht, und den erhält er meistens erst im darauffolgenden Jahr. Er weiss also auch nicht, mit welchem Einkommen er tatsächlich rechnen kann, und trotzdem käme es niemandem in den Sinn, diesen Bonus deswegen nur zum Teil zu besteuern, weil er vorher nicht auf den Franken genau bekannt war.

Wenn nun im Gesetz festgehalten werden soll, dass gesperrte Optionen bei der Ausübung besteuert werden, dann machen wir damit nichts Neues, sondern wir halten nur im Gesetz fest, was heute in der Hälfte aller Fälle bereits praktiziert wird; diese Zahl entnehme ich dem Bericht des Finanzdepartementes.

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Nach Meinung der Kommissionsmehrheit soll nun aber dieser Mitarbeiter, wenn er sein Einkommen bezieht, neu einen zusätzlichen Rabatt erhalten. Sie müssten einmal allen anderen Arbeitnehmern und Angestellten erklären, warum hier ein Rabatt gewährt werden soll, obwohl das bis jetzt nie gemacht wurde.

In der Vernehmlassung lehnten die beiden Kantone Basel-Land und Graubünden diesen Rabatt denn auch mit dem Argument der Rechtsgleichheit ab. Ein solcher Rabatt sei mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Angestellten nicht zu vereinbaren, schrieben beide Kantone, und es gebe für den Fiskus keinen Anlass, eine bestimmte Art von Einkommensbezug gegenüber einer anderen Art zu privilegieren.

In letzter Zeit hat man diesen Rabatt damit begründet, dass man der Steuerfreiheit der Kapitalgewinne Rechnung tragen müsse. Dieses Argument hat der Bundesrat jedoch bereits in der Botschaft vom Tisch gewischt, wo es auf Seite 591 heisst: "Steuerrechtlich gesehen trifft dieses Argument nicht zu, denn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erhält formal die ganze Leistung vom Arbeitgeber, es handelt sich also um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit."

Schliesslich wird auch immer wieder erwähnt, dass ein Wechsel von der Zuteilungs- zur Ausübungsbesteuerung zu einer steuerlichen Mehrbelastung führe, wenn man nicht gleichzeitig diesen Rabatt gewähre; das hat auch der Kommissionssprecher erwähnt. Dies stimmt nur, wenn man davon ausgeht, dass sich der Wert einer Aktie immer nur in eine Richtung bewegt, nämlich nach oben. Dass dem nicht so ist, beweist der Umstand, dass wir heute diesen Systemwechsel beschliessen wollen; sonst hätte man gar nicht auf einen Wechsel zur Ausübungsbesteuerung gedrängt.

Angesichts der Tatsache, dass beim Status quo eben gerade nicht generell die Zuteilungsbesteuerung gilt, sondern schon heute in der Hälfte aller Fälle bei der Ausübung besteuert wird, und zwar ohne jeglichen Rabatt, ist das Argument, es handle sich um eine Steuererhöhung, wirklich nicht haltbar. Im Gegenteil: In der Hälfte aller Fälle käme es gegenüber heute zu massiven Steuererleichterungen. Ein Vergleich der Ausübungsbesteuerung mit der Zuteilungsbesteuerung ist meines Erachtens nicht zulässig, weil er hinkt. Er hinkt insofern, als der Steuerpflichtige bei der Zuteilungsbesteuerung das ganze Risiko für die spätere Entwicklung trägt. Schliesslich hat er die Steuern bezahlt, und wenn die Steigerung des Aktienwertes ausfällt oder der Aktienwert sinkt, kann er den Verlust nicht einmal vom Einkommen abziehen.

Insofern stimmt die Behauptung eben nicht, die generelle Einführung der Ausübungsbesteuerung führe zu einer Steuererhöhung. Man kann nicht jemandem das ganze Risiko abnehmen und dann gleichzeitig auch noch eine Steuererleichterung einführen; das geht zu weit. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen. Wir führen damit nicht nur Rechtssicherheit ein, wir entlasten den Optionenempfänger von seinem Risiko, und wir führen damit das fort, was heute in der Hälfte aller Fälle bereits gemacht wird: Optionen werden dann besteuert, wenn der Mitarbeiter das Geld tatsächlich erhält.

Wenn im Zusammenhang mit dieser Vorlage immer wieder das internationale Umfeld bemüht wird, dann muss ich einfach festhalten, dass kein anderes Land bei der Privilegierung von Optionen so weit geht, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt; wir haben das ebenfalls dem Bericht des Finanzdepartementes entnehmen können. Es gibt Länder wie Österreich und Irland, die zwar eine Privilegierung kennen, aber - Herr Berset hat es bereits gesagt - nur für einen beschränkten Betrag, nämlich nur bis etwa 50 000 Franken. Der Antrag Ihrer Mehrheit hingegen ist gegen oben offen und kennt keine Beschränkung. Andere Länder wie Portugal oder Finnland sehen eine Privilegierung ausschliesslich bei der Sozialversicherungspflicht vor, nicht aber bei der Einkommensbesteuerung. Auch die USA kennen keine so grosszügige Lösung, wie wir sie vorgesehen haben. Singapur gewährt das Privileg nur, wenn ein wesentlicher Teil der ganzen Belegschaft daran beteiligt ist.

Erlauben Sie mir zum Schluss noch eine Bemerkung zur Geschichte dieses Geschäfts. Ihre WAK hat den Bundesrat vor über zwei Jahren beauftragt, uns darzulegen, welches die finanziellen Konsequenzen der Vorlage für die Steuererträge wären, wie viele Steuerpflichtige etwa davon betroffen wären und welches die Auswirkungen auf die Sozialversicherungen wären. Im Bericht, der jetzt, zwei Jahre später, vorliegt, wird keine dieser Fragen beantwortet. Das ist nicht gerade das, was ich als seriöse Entscheidgrundlage bezeichnen würde. Wenn deshalb im Zusammenhang mit dieser Vorlage immer wieder gesagt wird, dass vor allem Start-ups davon profitieren, dann ist das eine Behauptung, aber keine Aussage, die sich auf Fakten stützt.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen und die bisherige Praxis, wie sie sich bewährt hat, fortzuführen.