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Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-19

Wortprotokoll

Die WBK-NR hat die Volksinitiative "gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere", die sogenannte Tierschutzanwalt-Initiative, an drei Sitzungstagen, am 20. November 2008, am 22. Januar und am 19. Februar 2009, behandelt. Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist die Initiative nicht der geeignete Weg, um den Interessen der geschädigten Tiere in Strafverfahren gerecht zu werden. Die Kommission beschloss daher am 22. Januar mit 16 zu 8 Stimmen, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Die WBK-NR will die Stellung des geschädigten Tieres in Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung verbessern und damit auch bewirken, dass Tierschutzdelikte nicht bagatellisiert werden. Dies möchte sie nicht mit einem Verfassungsartikel, sondern stufengerecht mit einer Lösung auf Gesetzesebene tun. Es soll unter Berücksichtigung von berechtigten Interessen von geschädigten Tieren in Strafverfahren eine ausgewogene Lösung auf Gesetzesstufe gefunden werden. Eine gesetzliche Regelung könnte im Tierschutzgesetz oder in der Strafprozessordnung vorgesehen werden.

Die Regelung in der Strafprozessordnung wurde in Ihrer Kommission für Rechtsfragen im Jahr 2007 mit grosser Mehrheit gutgeheissen, sie wurde aber leider bei der Beratung im Nationalrat mit einem Mehr von einer einzigen Stimme abgelehnt. Da es im Verhältnis zur Gesamtzahl der Straffälle nur wenige Tierschutzfälle gibt, wäre eine Regelung im Tierschutzgesetz sinnvoll. Ein konkreter, vom BVET ausgearbeiteter Vorschlag liegt vor.

Der Kanton St. Gallen hat eine gute Regelung für die Vertretung der Rechte der Tiere gefunden. Dort übt das Volkswirtschaftsdepartement quasi die Funktion des Tieranwaltes aus, d. h., es kann Parteirechte wahrnehmen. Zudem hat der Kanton in der Staatsanwaltschaft einen spezialisierten Beamten eingesetzt, der Straftaten zulasten von Tieren untersucht.

Dies sind Lösungen, die einer Mehrheit der WBK gangbar und sinnvoll erscheinen. Eine Lösung auf Gesetzesstufe könnte auch die Initianten vom Schweizer Tierschutz zu einem Rückzug ihrer Initiative bewegen. Dies wäre der Mehrheit der Kommission sehr wichtig, denn wir wollen keinen Tierschutzanwalt und keine Tierschutzanwältin in der Bundesverfassung, sondern eine praktikable Lösung auf Gesetzesebene. Eine Annahme der Volksinitiative ist nicht auszuschliessen, denn Tierschutzverbände haben sehr grosse finanzielle Mittel und eine grosse Beliebtheit in der Schweizer Bevölkerung.

Leider hat unsere Schwesterkommission, die WBK des Ständerates, am 12. Februar dieses Jahres unsere Kommissionsinitiative mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Daher gelangen wir nun an den Nationalrat. Die WBK ist immer noch der Meinung, das berechtigte Anliegen der Volksinitiative sollte auf Gesetzesebene geregelt werden, wenn möglich mit einem entsprechenden Artikel im Tierschutzgesetz. Wenn die Initiative wider Erwarten doch nicht zurückgezogen würde, könnte man im Abstimmungskampf, der mit Sicherheit sehr emotional geführt würde, den Schweizerinnen und Schweizern zeigen, dass wir uns um eine gute, pragmatische Lösung bemüht haben.

Ihre WBK beantragt Ihnen daher mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Ausarbeitung eines Erlassentwurfes zuzustimmen. Dieser soll eine Bestimmung zur Wahrung der Interessen von geschädigten Tieren im Strafverfahren enthalten. Diese Vorlage soll es dem Bund ermöglichen, die Kantone zur Bezeichnung einer Behörde zu verpflichten, die im Strafverfahren die Interessen von geschädigten Tieren wahrt. Den Kantonen soll aber möglichst viel Gestaltungsspielraum belassen werden. Wir wollen nicht, dass die Kantone eine neue Behörde schaffen müssen; sie können diese Aufgabe einer bestehenden Behörde übertragen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen und der parlamentarischen Initiative der WBK Folge zu geben.