Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-03
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 66b um das Genehmigungsverfahren für Friedensförderungsdienste. Sie gestatten mir drei Bemerkungen, mit denen ich die Haltung Ihrer Kommission erkläre.
1. Zu Absatz 4, erster Teil: Heute bedarf ein Friedensförderungseinsatz der Genehmigung durch die Bundesversammlung, wenn mehr als 100 Angehörige der Armee länger als drei Wochen betroffen sind. Bundesrat, Nationalrat und wir sind uns einig, dass die Schwelle auf 30 Armeeangehörige gesenkt werden soll, weil bereits ab dieser Zahl die politische Tragweite erheblich sein kann. Strittig ist lediglich die Dauer des Einsatzes. Während der Bundesrat mit unserem Einverständnis sechs Monate als eigene Kompetenz des Bundesrates festsetzen wollte, hat der Nationalrat diese im ersten Durchgang auf drei Wochen gesenkt und im zweiten Durchgang auf drei Monate erhöht. Unsere Kommission glaubt, dass dieser Kompromiss politisch tragbar und richtig ist. Wir schliessen uns ihm an.
2. Zu Absatz 4, zweiter Teil: Hier geht es um die Frage, wann die Bundesversammlung die Genehmigung auszusprechen hat. Wir sind uns alle einig: möglichst schnell und in aller Regel in der folgenden Session. Nun kann es aber durchaus Fälle geben, in denen der Bundesrat den Friedensförderungseinsatz erst zwei Wochen vor der Session beschliesst, sodass bis zur Session die Kommissionsberatungen und Vorbereitungen in den Räten kaum erfolgen können. Für solche Ausnahmefälle, aber wirklich nur für sie, möchten wir die Genehmigung in der übernächsten Session ermöglichen, und diese, wie wir meinen, vernünftige Regelung soll auch in der sprachlichen Formulierung ihren Ausdruck finden.
3. Zu Absatz 5: Der Bundesrat möchte im Genehmigungsbeschluss des Parlamentes vorsehen können, die Verlängerung des Einsatzes in die Kompetenz des Bundesrates zu übertragen; wir haben zugestimmt. Der Nationalrat hat diese Möglichkeit verwehrt. Wir sind der Ansicht, dass wir daran festhalten sollen, weil ja in jedem Fall das Parlament im Einzelfall beschliesst, ob es dem Bundesrat die Kompetenz geben will, und wir uns diese Handlungsfreiheit bewahren sollten. Dieser Punkt ist aber nicht zentral; er kann für die weitere Beratung ein Verhandlungsgegenstand zwischen den beiden Räten sein.
Mit diesen Bemerkungen möchte ich Sie bitten, den Regelungen von Artikel 66b zuzustimmen.