Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-11-30
Wortprotokoll
Darf ich Ihnen ganz generell für Ihre Arbeit in der Kommission und für diese Debatte danken? Es sind zum Teil sehr notwendige Anregungen gemacht worden, die wir aufnehmen und zum Teil der Swisscom weitergeben wollen.
Zunächst muss ich festhalten, dass der Gesetzgeber - wir alle zusammen - an einen solchen Verkauf gedacht hat. Im Rahmen der PTT-Reform und der Liberalisierung des Fernmeldemarktes wurde die Swisscom ausdrücklich vom gesetzlichen Auftrag, die SRG-Programme zu verbreiten, entbunden. Der Gesetzgeber hat damals die Möglichkeit vorgesehen, dass diese Sendeanlagen verkauft werden könnten. Interessant ist, dass der Anstoss von der SRG kam, nicht etwa von der damaligen PTT. Die SRG wollte das so, in Sorge nämlich um die Qualität der Sende-Infrastruktur.
Nun ist neu die SRG, wie alle anderen Veranstalter, selber für die Verbreitung ihrer Programme verantwortlich. Sie kann dies selber tun, sie kann es auch einem Dritten übertragen. Dieser Dritte kann entweder die Swisscom sein oder irgendeine andere Gesellschaft. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist vorgesehen. Während einer Zeit von fünf Jahren hat das UVEK das Recht, der SRG oder der Swisscom Weisungen zu erteilen, wenn keine befriedigenden Verträge zustande kommen. Diese Weisungen dienen einerseits dem Schutz der SRG, indem sichergestellt werden soll, dass die Programme tatsächlich gemäss dem Service public überall in der Schweiz in guter Qualität verbreitet werden. Die Weisungen dienen andererseits auch der Swisscom, nämlich dem Schutz der getätigten Investitionen und des Personals.
Die Swisscom hat bekanntlich bei diversen Interessenten im Inland und Ausland Kaufofferten für die Sendeanlagen eingeholt. Die Offerten werden gegenwärtig ausgewertet. Parallel dazu hat das UVEK abgeklärt, welche öffentlichen Interessen bei einem allfälligen Verkauf gesichert werden müssen. Dabei haben wir nicht nur die Interessen der SRG an einer störungsfreien Verbreitung der Programme abgeklärt, sondern insbesondere auch die sicherheitsmässigen Bedürfnisse des Bundes. Wenn wir alle schon von Fehlern sprechen, die gemacht worden sind, will ich durchaus sagen, dass vielleicht die Zusammenarbeit zwischen der Swisscom und dem VBS ganz am Anfang nicht optimal war, weil wir die Anliegen des VBS zum Teil gar nicht kannten. Jetzt aber findet eine sehr enge Zusammenarbeit statt. Die Spitze der Swisscom hat am Montag den Generalstabschef detailliert über die eingegangen Offerten orientiert.
Das VBS hat, gestützt auf diese Information, gestern dem UVEK eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, welche selbstverständlich in die weiteren Entscheide einfliessen wird. Das VBS hat uns vor drei Wochen einen umfangreichen Katalog seiner Bedürfnisse zugestellt, die Swisscom wiederum hat garantiert, dass all diese Bedürfnisse bei einem allfälligen Verkauf lückenlos abgedeckt werden. Wir werden das selbstverständlich in engstem Kontakt mit dem VBS machen.
Herr Wicki und Herr Lombardi haben sich danach erkundigt, wie diese in dem damaligen Schreiben an die GPK noch pauschal genannten Zusicherungen, die sicherheitsrelevanten Bedürfnisse auch wahrzunehmen, sich jetzt konkretisiert hätten. Zwischen der Swisscom und den Interessenten finden Verkaufs- und Vertragsverhandlungen statt. Dass ich diese Details nicht in aller Öffentlichkeit mitteilen kann, versteht jeder und jede von Ihnen. Ich hoffe nicht, dass Sie dazu konkretere Angaben wollen. Ich möchte aber zu den vielen Ideen, die bezüglich der Verkaufsverhandlungen hier eingebracht wurden, doch sagen, dass der Bund nicht Alleineigentümer, sondern Mehrheitsaktionär ist. Manchmal habe ich ein bisschen den Eindruck, dass einige davon ausgehen, Mehrheitsaktionär zu sein, bedeute dasselbe wie Alleineigentümer zu sein. Das ist aber ein fundamentaler Unterschied, und zwar deshalb, weil das Unternehmen erstens an der Börse ist und weil es also Minderheitsaktionäre gibt. Es kann also nicht der Mehrheitsaktionär dem Verwaltungsrat sagen, er müsse irgendetwas zu einem bestimmten Preis verkaufen, denn dadurch könnten die Minderheitsaktionäre geschädigt werden. Diese haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Insofern liegen solche Entscheide tatsächlich beim Verwaltungsrat, der dann auch den Minderheitsaktionären gegenüber verantwortlich ist. Diese könnten sonst klagen. Damit habe ich nicht gesagt, die sicherheitsrelevanten Aspekte müssten nicht berücksichtigt werden, aber wir können das nicht via Intervention beim Preis machen. Zum Teil scheint diese Meinung vorhanden zu sein. Was schliesslich die Zusammenarbeit mit dem VBS und dem EJPD angeht, wo auch Sicherheitsbedürfnisse vorhanden sind, wird bei beiden Departementen in der genau gleichen Weise verfahren.
Nun sind wir mit Ihnen einer Meinung, dass das Instrumentarium, mit dem die sicherheitsrelevanten Aspekte wahrgenommen werden, überprüft werden muss. Der Wandel im Telekommunikationsbereich ist nun einmal rascher vorangeschritten, als dies bei der Revision der Gesetze vor drei Jahren angenommen wurde. Es sind neue Technologien entstanden, es findet ein Konzentrationsprozess in der Branche statt, und es ist von daher gerechtfertigt, seriös abzuklären, ob das bisherige Instrumentarium den heutigen Anforderungen noch genügt.
Der Bundesrat hat unser Departement damit beauftragt, zusammen mit den weiteren betroffenen Departementen abzuklären, welche konkreten sicherheitsrelevanten Bedürfnisse in Zukunft abgedeckt werden müssen, ob die Abdeckung dieser sicherheitsrelevanten Bedürfnisse mit den heutigen Rechtsgrundlagen genügend garantiert werden kann und welche Änderungen von Verordnungen und Gesetzen sich allenfalls aufdrängen. Wir haben das Bakom bereits beauftragt, diese Aufgabe mit den anderen Bundesstellen und auch mit den kantonalen Behörden rasch an die Hand zu nehmen. Wir werden Sie, also das Parlament und die entsprechenden Kommissionen, laufend über diese Arbeiten orientieren. In diesem Sinne sind wir bereit, die Motion entgegenzunehmen.